§ 40
§ 40 Niederlassungsregister
Fassung: 7. August 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40 NAG?
- Kernaussage§ 40 NAG behandelt "Niederlassungsregister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Niederlassungsregister
§ 40. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Register zu führen, in das unverzüglich alle im betreffenden Jahr erteilten und beantragten Aufenthaltstitel (§ 8) und Dokumentationen von unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechten (§ 9) jeweils getrennt nach Art und mit Angabe des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit, des Herkunftsstaats, des Familienstandes, der Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden sowie des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind. Die Behörde ist unbeschadet anderer Ermittlungsermächtigungen ermächtigt, diese Daten zu ermitteln. Die Daten sind unmittelbar nach der Ermittlung zu anonymisieren und dem Bundesminister für Inneres in dieser Form zu übermitteln. Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen.
(1a) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an den Bundesminister für Inneres haben die Behörden die Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden, verknüpft mit dessen Namen (Vor- und Zunamen), Geburtsdatum sowie Wohnadresse für Zwecke des Bildungsstandsregisters (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes) der Bundesanstalt Statistik Österreich (§ 22 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000) zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat für die betreffenden Fremden bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 EGovernment-Gesetz) das bereichsspezifische Personenkennzeichen für den Bereich der amtlichen Statistik (bPK-AS) zu beantragen und nach deren Erhalt unverzüglich die Daten der Betroffenen mit Ausnahme der Schul- und Berufsausbildung zu löschen.
(2) Die Behörden haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich und laufend im Wege der Datenfernübertragung über die von ihnen jeweils erteilten und bei ihnen beantragten Aufenthaltstitel (§ 8) und Dokumentationen von unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechten (§ 9) im Sinne des Abs. 1 und darüber hinaus monatlich zahlenmäßig über die Erfüllung der Quotenpflicht zu informieren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 84 Z 19, BGBl. I Nr. 32/2018)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 NAG in einfachen Worten?
§ 40 NAG behandelt "Niederlassungsregister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 7. August 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. August 2026
- Fassung seit
- 7. August 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 12:53
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 81/2026 (NR: GP XXVIII RV 443 AB 456 S. 77. BR: 11809 AB 11813 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 87/2025 (NR: GP XXVIII RV 255 AB 282 S. 52. BR: AB 11719 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 70/2025 (NR: GP XXVIII RV 211 AB 235 S. 46. BR: AB 11699 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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