Bundesgesetze

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)

NAGBundesgesetzFassung seit 7. August 2026RIS-Stand 7. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004242 · BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Unselbständige Erwerbstätigkeit

Fassung: 7. August 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 NAG?

  • Kernaussage§ 33 NAG behandelt "Unselbständige Erwerbstätigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unselbständige Erwerbstätigkeit

§ 33. (1) Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des auslbg/">Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

(2) Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 1, 20e Abs. 1 oder 20f Abs. 1 oder 2 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 20d Abs. 9 und 20f Abs. 4 AuslBG, sofern durch den Antragsteller ein Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt wird.

(3) Der Eintrag auf dem Aufenthaltstitel zum Zugang zum Arbeitsmarkt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Familienangehörige gemäß § 69 richtet sich nach der schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 9 oder 20f Abs. 4 AuslBG. Eine Beschwerde hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist ausschließlich gegen die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 9 oder 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG zulässig. Wird ein Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 9 oder 20f Abs. 4 iVm § 20g Abs. 1 AuslBG nachträglich im Rechtsweg aufgehoben und ergeht daraufhin eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 9 oder 20f Abs. 4 AuslBG, ist von Amts wegen ohne weiteres und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel gemäß § 69 mit entsprechendem Zweckumfang bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 34 7. Hauptstück

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 NAG in einfachen Worten?

§ 33 NAG behandelt "Unselbständige Erwerbstätigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. August 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. August 2026
Fassung seit
7. August 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 12:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 81/2026 (NR: GP XXVIII RV 443 AB 456 S. 77. BR: 11809 AB 11813 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 87/2025 (NR: GP XXVIII RV 255 AB 282 S. 52. BR: AB 11719 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 70/2025 (NR: GP XXVIII RV 211 AB 235 S. 46. BR: AB 11699 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 2Gesetze 0Treffer 2

Judikatur-Auswertung

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