Bundesgesetze

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)

NAGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 7. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004242 · BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 37

§ 37 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

Fassung: 7. August 2026 bis 1. Januar 9000

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 37 NAG?

  • Kernaussage§ 37 NAG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

§ 37. (1) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Landespolizeidirektion die in § 27 Abs. 1 BFA-VG genannten Daten zum Zweck der Weiterverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters zu übermitteln, soweit sie nicht selbst technisch in der Lage sind, Daten im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters zu verarbeiten.

(2) Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.

(3) Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallenden Vorsatztaten, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft und die Strafvollzugsanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Mitteilungen hat die Behörde, soweit ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(4) Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie die Landespolizeidirektion von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß § 110 FPG bei der Behörde. Teilt die Landespolizeidirektion mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Landespolizeidirektion nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung gemäß § 110 FPG einmalig um weitere zwei Monate.

(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(6) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, den Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Sozialversicherung, Daten zu übermitteln, sofern diese die Daten zur Erfüllung der ihnen durch Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche benötigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 NAG in einfachen Worten?

§ 37 NAG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. August 2026 bis 1. Januar 9000.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. August 2026
Fassung seit
7. August 2026
Fassung bis
1. Januar 9000
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 12:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 81/2026 (NR: GP XXVIII RV 443 AB 456 S. 77. BR: 11809 AB 11813 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 87/2025 (NR: GP XXVIII RV 255 AB 282 S. 52. BR: AB 11719 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 70/2025 (NR: GP XXVIII RV 211 AB 235 S. 46. BR: AB 11699 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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