§ 14
§ 14 Streichung aus dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Register
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 LobbyG?
- Kernaussage§ 14 LobbyG behandelt "Streichung aus dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Register" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Streichung aus dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Register
§ 14. (1) Die Bundesministerin für Justiz kann eine in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register eingetragene Person mit Bescheid aus dem Register streichen, wenn die Streichung auf Grund einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung von Verhaltens- oder Registrierungspflichten nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit bildet. Die Bundesministerin für Justiz kann eine solche Streichung auch nur androhen, wenn dies ausreicht, um die in das Register eingetragene Person von weiteren Verletzungen ihrer Verhaltens- oder Registrierungspflichten abzuhalten.
(2) Die Streichung und deren Androhung sind im Register für einen Zeitraum von drei Jahren anzumerken. Eine neuerliche Eintragung nach einer Streichung ist erst nach Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat eine in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register eingetragene Person aus dem Register zu streichen, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 153, 153a, 168b, 302 oder den §§ 304 bis 309 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine neuerliche Eintragung ist im Fall einer solchen Verurteilung erst nach Ablauf der Tilgungsfrist zulässig. Die Strafgerichte haben die Bundesministerin für Justiz von einer solchen rechtskräftigen Verurteilung zu verständigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 LobbyG in einfachen Worten?
§ 14 LobbyG behandelt "Streichung aus dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Register" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.