§ 16
§ 16 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 LobbyG?
- Kernaussage§ 16 LobbyG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 3 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 8 sind nur auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeübt werden. Die Bestimmungen des § 15 sind nur auf Verträge und Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 geschlossen werden.
(4) Lobbying-Unternehmen, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tätig sind und ihre Tätigkeit weiter fortsetzen, haben die Daten nach den §§ 9 bis 12 bis 31. März 2013 zur Eintragung bekanntzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen diese sowie ihre Lobbyisten, Unternehmenslobbyisten und Interessenvertreter ihre Tätigkeit auch ohne Registrierung fortsetzen.
(5) Die Bestimmungen des § 13 sind nur auf Taten anzuwenden, die nach dem 31. März 2013 begangen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 LobbyG in einfachen Worten?
§ 16 LobbyG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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