§ 3
§ 3 Kompetenz
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 LobbyG?
- Kernaussage§ 3 LobbyG behandelt "Kompetenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kompetenz
§ 3. (Verfassungsbestimmung) Angelegenheiten der Verhaltenspflichten bei Lobbying und Interessenvertretung, der Pflichten zur Registrierung im Lobbying- und Interessenvertretungs-Register und der Rechtsfolgen der Verletzung solcher Pflichten sind in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 LobbyG in einfachen Worten?
§ 3 LobbyG behandelt "Kompetenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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