Bundesgesetze

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen (Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG)

LobbyGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 17. November 2022

RIS-Gesetzesnummer 20007924 · BGBl. I Nr. 64/2012 · 10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Nichtigkeit von Verträgen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 LobbyG?

  • Kernaussage§ 15 LobbyG behandelt "Nichtigkeit von Verträgen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nichtigkeit von Verträgen

§ 15. (1) Ein Lobbying-Auftrag ist nichtig, wenn er entgegen § 5 Abs. 1 mit einem nicht zur Eintragung bekanntgegebenen oder eingetragenen Lobbying-Unternehmen geschlossen wird oder entgegen § 5 Abs. 2 nicht zur Eintragung bekanntgegeben oder eingetragen wird. Was jemand wissentlich für einen solchen Auftrag gegeben hat, verfällt zu Gunsten des Bundes.

(2) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars aus einem Lobbying-Auftrag sowie die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für eine bestimmte Lobbying-Tätigkeit zwischen einem Lobbying-Unternehmen und dessen Lobbyisten oder zwischen einem Unternehmen, das Unternehmenslobbyisten beschäftigt, und dem Unternehmenslobbyisten ist nichtig, sofern die Lobbying-Tätigkeit auf den Abschluss von Verträgen mit dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband abzielt; das einem Lobbying-Unternehmen zugekommene Erfolgshonorar aus einem solchen Vertrag verfällt zu Gunsten des Bundes. Im Übrigen ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars insoweit nichtig, als das Erfolgshonorar in einem unangemessenen Verhältnis zum sonstigen Entgelt für den Auftrag steht.

(3) Wenn die Vertragsteile eines Lobbying-Auftrags zum Schein (§ 916 Abs. 1 ABGB) ein Entgelt vereinbart haben, das den wahren Wert des Auftrags erheblich übersteigt, verfällt dieser Teil des Entgelts zu Gunsten des Bundes.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 LobbyG in einfachen Worten?

§ 15 LobbyG behandelt "Nichtigkeit von Verträgen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. November 2022
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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