Bundesgesetze

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen (Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG)

LobbyGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 17. November 2022

RIS-Gesetzesnummer 20007924 · BGBl. I Nr. 64/2012 · 10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Registrierungspflichten

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 LobbyG?

  • Kernaussage§ 9 LobbyG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Registrierungspflichten

Lobbying- und Interessenvertretungs-Register

§ 9. (1) Die Bundesministerin für Justiz führt automationsunterstützt ein Lobbying- und Interessenvertretungs-Register, in das

(2) Eintragungen in die Abteilungen A1 sowie B bis D sind elektronisch leicht zugänglich und unentgeltlich der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(3) Die einzutragenden Daten sind der Bundesministerin für Justiz elektronisch zur Eintragung auf eine solche Art bekanntzugeben, die eine Authentifizierung vorsieht. Die Bundesministerin für Justiz hat die Daten nach Prüfung zur Aufnahme in das Register freizugeben oder deren Aufnahme mit Bescheid abzulehnen, wenn die bekanntgegebenen Daten nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen oder die Eintragung unzulässig ist.

(4) In die Abteilung A2 hat die Bundesministerin für Justiz den Vertragsteilen eines Lobbying-Auftrags und Funktionsträgern, mit denen ein Lobbyist in Kontakt getreten ist, Einsicht in die sie unmittelbar betreffenden Eintragungen zu gewähren. Anderen Personen oder Organen ist nach Anhörung des Lobbying-Unternehmens und des Auftraggebers Einsicht zu gewähren, wenn diese Personen oder Organe daran ein das Interesse an der Geheimhaltung der dort eingetragenen Daten erheblich überwiegendes rechtliches Interesse aus den Gründen des Art. 8 Abs. 2 MRK darlegen können. Weiter gehende gesetzliche Einschaurechte bleiben unberührt.

(5) Änderungen registrierter oder registrierungspflichtiger Umstände sind spätestens drei Wochen nach Eintritt der Änderung zur Eintragung bekanntzugeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten
Vorheriger Paragraph§ 8 Tätigkeitseinschränkung
Nächster Paragraph§ 10 Abteilung A

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 LobbyG in einfachen Worten?

§ 9 LobbyG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. November 2022
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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