§ 428
§ 428 Übergangsbestimmungen
Fassung: 19. April 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 428 LAG?
- Kernaussage§ 428 LAG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ansprüche, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nach den in §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen
§ 428. (1) Ansprüche, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nach den in § 430 Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erworben haben, bleiben weiterhin aufrecht,
(2) Für Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliche Verfahren aufgrund von Sachverhalten im Sinne der Ausführungsbestimmungen zu §§ 14a Abs. 2, 14c, 14d und § 40g Abs. 2 bis 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben und die noch nicht verjährt sind, sind die genannten Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3) In jenen Ländern in denen keine Ausführungsbestimmungen zu § 26i des Landarbeitsgesetzes 1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2019, erlassen wurden, ist § 43 Abs. 1 dritter Satz ab dem in § 430 Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kind ab dem 1. Februar 2020 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wurde.
(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben einen Einkommensbericht nach § 141 Abs. 2 bis 7 erstmals für das Jahr 2020 zu erstellen, der bis spätestens 30. November 2021 in der in § 141 Abs. 4 geregelten Weise zu übermitteln bzw. aufzulegen ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd weniger als 1 001, aber mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben erstmals einen Bericht für das Jahr 2021 zu erstellen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd weniger als 501, aber mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben erstmals einen Bericht für das Jahr 2022 zu erstellen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd weniger als 251, aber mehr als 150 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben erstmals einen Bericht für das Jahr 2023 zu erstellen.
(5) Bis zum Ablauf des 31. März 2022 gelten die Vorschriften des Abschnittes 20 über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz als eingehalten, wenn das Verhalten den in § 430 Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften und den dazu erlassenen Verordnungen entsprochen hätte.
(6) Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des § 238 gelten auch Nachweise von Fachkenntnissen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworben wurden. Für Arbeiten, für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Nachweise erforderlich waren, müssen die entsprechenden Fachkenntnisse bis 1. Juli 2022 nachgewiesen werden.
(7) Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Nachweise der Fachkenntnisse einer Sicherheitsfachkraft oder für die Ausbildung einer Sicherheitsvertrauensperson auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes.
(8) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte Bestellungen von Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräften bleiben aufrecht.
(9) Erfolgt die Festlegung der Lehrlingsentschädigung (des Lehrlingseinkommens) nach den bisherigen Vorschriften in den Ländern durch Kollektivverträge, bleiben diese bis zur Erlassung neuer Regelungen unberührt.
(10) Zur Erledigung der am 1. Juli 2021 bei den Einigungskommissionen noch anhängigen Verfahren in Angelegenheiten der Betriebsverfassung (Abschnitt 23) bleiben die mit solchen Verfahren befassten Einigungskommissionen bis zur rechtskräftigen Entscheidung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2022 zuständig. Auf diese Verfahren sind die bis 30. Juni 2021 geltenden Vorschriften anzuwenden. Verfahren, die bis 30. Juni 2022 nicht abgeschlossen sind, sowie Verfahren, die auf Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes nach dem 30. Juni 2022 neu durchzuführen sind, hat die Obereinigungskommission nach den bis 30. Juni 2021 geltenden Vorschriften zu erledigen.
(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes sonstige anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die die Genehmigung von Ausnahmen von Bestimmungen zum Gegenstand haben, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten.
(12) Bescheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, bleiben aufrecht.
(13) Zum 1. Juli 2021 eingerichtete Organe der Arbeitnehmerschaft bleiben bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer unverändert bestehen.
(14) Verordnungen, die in Ausführung der in § 430 Abs. 3 genannten Vorschriften erlassen wurden, gelten als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit sie nicht ausdrücklich aufgehoben werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 428 LAG in einfachen Worten?
§ 428 LAG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2024
- Fassung seit
- 19. April 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 13:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 75/2025 (NR: GP XXVIII RV 212 AB 229 S. 46. BR: AB 11695 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)
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