Bundesgesetze

Landarbeitsgesetz 2021

Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021 – LAG)

LAGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 9. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011524 · BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2025 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 321

§ 321 Betriebsausschuss

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 321 LAG?

  • Kernaussage§ 321 LAG behandelt "Betriebsausschuss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unterabschnitt 23d

Betriebsausschuss

Voraussetzung und Errichtung

§ 321. (1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuss.

(2) Die Sitzung zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters ist von den Vorsitzenden der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Kommt es innerhalb von zwei Wochen zu keiner Einigung, so kann eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender allein die Einberufung vornehmen. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.

(3) Bis zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses führt die bzw. der Betriebsratsvorsitzende der größeren Arbeitnehmergruppe den Vorsitz. Die bzw. der Vorsitzende des Betriebsausschusses und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem die bzw. der Vorsitzende als Mitglied nicht angehört. § 300 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) In Betrieben, in denen für jede Gruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist, gilt mangels Einigung das Betriebsratsmitglied der größeren Arbeitnehmergruppe als Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Betriebsausschusses. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los.

(5) Die bzw. der Vorsitzende des Betriebsausschusses und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter sind neu zu wählen, sobald einer der beiden Betriebsräte sich nach Neuwahl konstituiert hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelUnterabschnitt 23d
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 320 Rechnungsprüfung
Nächster Paragraph§ 322 Geschäftsführung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 321 LAG in einfachen Worten?

§ 321 LAG behandelt "Betriebsausschuss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 10:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 75/2025 (NR: GP XXVIII RV 212 AB 229 S. 46. BR: AB 11695 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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