Bundesgesetze

Landarbeitsgesetz 2021

Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021 – LAG)

LAGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 9. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011524 · BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2025 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 364

§ 364 Freistellung

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 364 LAG?

  • Kernaussage§ 364 LAG behandelt "Freistellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein, in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Freistellung

§ 364. (1) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern drei Mitglieder des Betriebsrates und für je weitere 3 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen.

(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiterinnen bzw. Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, gelten die in Abs. 1 angeführten Zahlen für die betreffenden Arbeitnehmergruppen.

(3) Sind in Betrieben eines Unternehmens, in denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern gemäß den Abs. 1 und 2 nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, so ist auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mitglied desselben unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung freizustellen.

(4) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 306) die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 bis 3 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, dem die bzw. der Freigestellte angehört, aufrecht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelUnterabschnitt 23l
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 363 Freizeitgewährung
Nächster Paragraph§ 365 Bildungsfreistellung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 364 LAG in einfachen Worten?

§ 364 LAG behandelt "Freistellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 13:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 75/2025 (NR: GP XXVIII RV 212 AB 229 S. 46. BR: AB 11695 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise