§ 252
§ 252 Meldung von Mängeln
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 252 LAG?
- Kernaussage§ 252 LAG behandelt "Meldung von Mängeln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Präventivfachkräfte haben die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mängel auf dem Gebiet der Sicherheit und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldung von Mängeln
§ 252. (1) Präventivfachkräfte haben die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mängel auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie dem Betriebsrat mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen sowie den Betriebsrat zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben das Recht, sich an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu wenden, nachdem sie erfolglos von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber die Beseitigung einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verlangt haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 252 LAG in einfachen Worten?
§ 252 LAG behandelt "Meldung von Mängeln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 10:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 75/2025 (NR: GP XXVIII RV 212 AB 229 S. 46. BR: AB 11695 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)
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