Bundesgesetze

Landarbeitsgesetz 2021

Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021 – LAG)

LAGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2022RIS-Stand 9. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011524 · BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2025 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 250a

§ 250a Arbeitsmedizinischer Fachdienst

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 250a LAG?

  • Kernaussage§ 250a LAG behandelt "Arbeitsmedizinischer Fachdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen Personen beschäftigt werden, die

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Arbeitsmedizinischer Fachdienst

§ 250a. (1) Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen Personen beschäftigt werden, die

(2) Gesundheitsberufe im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind:

(3) Werden Tätigkeiten gemäß § 249 durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 v.H. in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner gemäß § 254 eingerechnet werden. Das in § 249 Z 6 und Z 8 festgelegte Höchstausmaß darf dadurch nicht überschritten werden.

(4) Die Tätigkeit des arbeitsmedizinischen Fachdienstes hat unter Leitung der Arbeitsmedizinerin bzw. des Arbeitsmediziners zu erfolgen.

(5) Der arbeitsmedizinische Fachdienst hat an der Zusammenarbeit gemäß § 251 mitzuwirken. § 255 Abs. 1 ist anzuwenden. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit der Arbeitsmedizinerin bzw. dem Arbeitsmediziner geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten der arbeitsmedizinische Fachdienst durchgeführt hat.

(6) Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen auch Personen beschäftigt werden, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 eine Abs. 1 Z 2 entsprechende Ausbildung der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistentin/Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent) oder der Medizinischen Universität Wien (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistenz) absolviert haben.

(7) Die Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention (AAMP) mit Sitz in Wien hat auf Antrag eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Qualifikation von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine in einem dieser Staaten erworbene, der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 entsprechende Berufsqualifikation anzuerkennen, wenn dies durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise oder gegebenenfalls ergänzend durch Berufserfahrung ausreichend belegt wird. Die Anerkennung durch die AAMP erfolgt durch Ausstellung eines Zeugnisses, das zur Ausübung der Tätigkeit als arbeitsmedizinischer Fachdienst im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes berechtigt. Antragsberechtigt ist jene Person, die über die im Ausland erworbene Berufsqualifikation verfügt und bei Antragstellung ihre Berufsberechtigung im Gesundheitsberuf gemäß Abs. 2 nach dem jeweiligen Berufsgesetz (GuKG, MTDGesetz) nachweist oder deren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber im Inland. Die AAMP hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Ist aufgrund der vorgelegten Nachweise die ausreichende Qualifikation nicht eindeutig feststellbar, hat sich die AAMP durch eine Prüfung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse für den arbeitsmedizinischen Fachdienst zu überzeugen.

(8) Abs. 7 gilt sinngemäß für drittstaatsangehörige Personen, die außerhalb der Europäischen Union, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Abs. 1 Z 2 entsprechende Drittstaatsqualifikation nachweislich erworbenen haben und die als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Österreich entsandt oder grenzüberschreitend überlassen werden, wenn sie eine der Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß Abs. 1 Z 2 entsprechende Berufsqualifikation in einem der in Abs. 8 angeführten Staaten erworbenen haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelUnterabschnitt 20g
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 250 Sonstige Fachleute
Nächster Paragraph§ 251 Zusammenarbeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 250a LAG in einfachen Worten?

§ 250a LAG behandelt "Arbeitsmedizinischer Fachdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Juli 2022
Fassung seit
1. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 10:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 75/2025 (NR: GP XXVIII RV 212 AB 229 S. 46. BR: AB 11695 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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