§ 292
§ 292 Betriebsrat
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 292 LAG?
- Kernaussage§ 292 LAG behandelt "Betriebsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Betriebsrat besteht in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit fünf bis neun Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus einer Person,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unterabschnitt 23c
Betriebsrat
Zahl der Betriebsratsmitglieder
§ 292. (1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit fünf bis neun Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus einer Person, mit zehn bis 19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern, mit 20 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit 51 bis 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Betrieben mit mehr als 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für je weitere 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um ein Mitglied. Bruchteile von 100 bzw. 400 werden für voll gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates ohne Einfluss.
(3) Im Betriebsrat sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 292 LAG in einfachen Worten?
§ 292 LAG behandelt "Betriebsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 10:45
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 75/2025 (NR: GP XXVIII RV 212 AB 229 S. 46. BR: AB 11695 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Gesetze
Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)Art. 9KurztitelKundmachungsorganTypVertrag – BRD§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex69/05 FürsorgewesenTextArtikel 9(1) Bei Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 3 oder 4 des Abkommens hat sich der zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge in Österreich an das Muster (Anlage 2) zu halten. Er...
Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)Art. 10KurztitelKundmachungsorganTypVertrag – BRD§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex69/05 FürsorgewesenTextArtikel 10Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik teilen den zuständigen Behörden Österreichs Änderungen des § 292 LAG in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mit.Zuletzt aktualisiert am29.11.2017Gesetzesnummer10008234DokumentnummerNOR12096024alte DokumentnummerN6196936753L
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und JugendwohlfahrtspflegeArt. 5KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextTEIL IIIÜBERLEITUNG VON ANSPRÜCHEN, AMTSHILFEArtikel 5(1) Kann ein Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der einen Vertragspartei nach den für ihn maßgebenden Vorschriften Ersatz von Aufwendungen von dem Unterstützten oder einem Unterhaltspflichtigen...