Bundesgesetze

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

KBGGBundesgesetzFassung seit 1. März 2017RIS-Stand 6. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001474 · BGBl. I Nr. 103/2001 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte

Fassung: 1. März 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 KBGG?

  • Kernaussage§ 8 KBGG behandelt "Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Maßgebliche Einkünfte sind die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte

§ 8. (1) Maßgebliche Einkünfte sind die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400. Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte ist wie folgt zu ermitteln:

(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auf den Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§ 2 Abs. 5 und § 9 Abs. 4), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte gemäß Abs. 1 außer Ansatz.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 2
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 KBGG in einfachen Worten?

§ 8 KBGG behandelt "Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Juli 2016
Fassung seit
1. März 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 115/2025 (NR: GP XXVIII RV 305 AB 340 S. 57. BR: AB 11755 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 64/2025 (NR: GP XXVIII IA 414/A AB 216 S. 44. BR: AB 11702 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.