§ 24a
§ 24a Höhe
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24a KBGG?
- Kernaussage§ 24a KBGG behandelt "Höhe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 46 und 47 und § 51 Abs. 1
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Höhe
§ 24a. (1) Das Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich
Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000
365
(1a) Sonderwochengeld gemäß § 163 ASVG ist kein Wochengeld im Sinne des Abs. 1 und bleibt bei der Berechnung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens außer Ansatz.
(2) Das Kinderbetreuungsgeld nach Abs. 1 beträgt in jedem Fall mindestens den Tagsatz nach Abs. 1 Z 5, höchstens jedoch 80,12 Euro täglich.
(2a) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist der Höchstbetrag (Abs. 2) mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(3) Maßgebliche Einkünfte sind jene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des EStG 1988 sowie Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 des EStG 1988, wenn sie auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ausgewiesen sind. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Einkommensteuerbescheid für dieses Kalenderjahr vor, ist der erste erlassene Einkommensteuerbescheid für dieses Kalenderjahr heranzuziehen. Bis zur Feststellung der tatsächlichen Höhe gebührt Kinderbetreuungsgeld vorläufig in der nach § 33 Abs. 5 festgelegten Höhe. Abweichend von § 30 erfolgt eine Berichtigung der Leistungshöhe aufgrund späterer Abänderungen und Aufhebungen dieses Einkommensteuerbescheides (insbesondere nach den §§ 276 Abs. 1, 293 bis 303 BAO), sofern die Berichtigung ausdrücklich verlangt wird oder eine von Amts wegen eingeleitete Überprüfung ergibt, dass die Abänderung und Aufhebung des Bescheides nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(4) Werden die in § 24c vorgesehenen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 1 300 Euro.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24a KBGG in einfachen Worten?
§ 24a KBGG behandelt "Höhe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 115/2025 (NR: GP XXVIII RV 305 AB 340 S. 57. BR: AB 11755 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 64/2025 (NR: GP XXVIII IA 414/A AB 216 S. 44. BR: AB 11702 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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