Bundesgesetze

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

KBGGBundesgesetzFassung seit 1. März 2017RIS-Stand 6. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001474 · BGBl. I Nr. 103/2001 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 5a

§ 5a Festlegung und Änderung der Anspruchsdauer

Fassung: 1. März 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5a KBGG?

  • Kernaussage§ 5a KBGG behandelt "Festlegung und Änderung der Anspruchsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Anspruchsdauer (§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 2) ist bei...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Festlegung und Änderung der Anspruchsdauer

§ 5a. (1) Die Anspruchsdauer (§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 2) ist bei der erstmaligen Antragstellung verbindlich festzulegen. Nicht in Anspruch genommene Tage verfallen ausnahmslos. Der antragstellende Elternteil ist an den sich aus dieser gewählten Anspruchsdauer ergebenden Tagesbetrag gebunden. Der andere Elternteil ist ebenfalls an diesen Tagesbetrag gebunden. Der Anspruch besteht nur für volle Tage.

(2) Eine spätere Änderung der festgelegten Anspruchsdauer ist nur einmal pro Kind auf Antrag und nur bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer möglich. Die Änderung kann nur auf Antrag des beziehenden Elternteiles erfolgen. Die Änderung bindet auch den anderen Elternteil. Die Änderung der Anspruchsdauer ist nur unter Einhaltung der Reziprozität und aller gesetzlichen Bedingungen möglich und sie ist ausgeschlossen, sofern dadurch vergangene Bezugszeiträume nachträglich geändert werden sollen. Die Änderung bewirkt, dass die Eltern so zu stellen sind, wie sie stünden, wenn von Anfang an die nun geänderte Anspruchsdauer festgelegt worden wäre, weshalb die durch die Änderung ausgelöste Neubemessung des Tagesbetrages einen Nachzahlungsanspruch oder eine Rückzahlungsverpflichtung für vergangene Zeiträume auslöst. Im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung ist die Änderung nur dann wirksam, sofern binnen 61 Tagen ab Antragstellung der gesamte Rückzahlungsbetrag beim Krankenversicherungsträger einlangt. Hat der andere Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld bezogen, so ist eine Änderung nur bei ausdrücklicher Zustimmung dieses Elternteiles möglich; weiters ist im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung die Änderung nur dann wirksam, sofern binnen 61 Tagen ab Beantragung der Änderung die gesamten Rückzahlungsbeträge beider Elternteile beim Krankenversicherungsträger einlangen. Eine unwirksame Änderung eröffnet keine weitere Änderungsmöglichkeit.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 2
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Flexible Inanspruchnahme
Nächster Paragraph§ 5b Partnerschaftsbonus

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5a KBGG in einfachen Worten?

§ 5a KBGG behandelt "Festlegung und Änderung der Anspruchsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Juli 2016
Fassung seit
1. März 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 115/2025 (NR: GP XXVIII RV 305 AB 340 S. 57. BR: AB 11755 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 64/2025 (NR: GP XXVIII IA 414/A AB 216 S. 44. BR: AB 11702 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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