Bundesgesetze

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

KBGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 6. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001474 · BGBl. I Nr. 103/2001 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 34

§ 34 Besondere Umstände

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 34 KBGG?

  • Kernaussage§ 34 KBGG behandelt "Besondere Umstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem Vertreter oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Umstände

§ 34. (1) Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem Vertreter oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für das Kind, für welches Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, auszuzahlen.

(2) Ist der Bezugsberechtigte trunk-, spiel- oder rauschgiftsüchtig, so kann die Leistung verlässlichen Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde zur Verwendung für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, ausgezahlt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 8
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 36 Daten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 KBGG in einfachen Worten?

§ 34 KBGG behandelt "Besondere Umstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 115/2025 (NR: GP XXVIII RV 305 AB 340 S. 57. BR: AB 11755 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 64/2025 (NR: GP XXVIII IA 414/A AB 216 S. 44. BR: AB 11702 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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