Bundesgesetze

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird (IEF-Service-GmbH-Gesetz – IEFG)

IEFGBundesgesetzFassung seit 1. August 2001RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001414 · BGBl. I Nr. 88/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Aufsichtsrat

Fassung: 1. August 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 IEFG?

  • Kernaussage§ 8 IEFG behandelt "Aufsichtsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufsichtsrat

§ 8. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen umfassend Auskunft zu erteilen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Hoheitlicher Vollzug
Nächster Paragraph§ 9 Gründung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 IEFG in einfachen Worten?

§ 8 IEFG behandelt "Aufsichtsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. März 2016
Fassung seit
1. August 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 14:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 218/2021 (NR: GP XXVII RV 1169 AB 1234 S. 137. BR: AB 10853 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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