§ 3
§ 3 Unternehmensgegenstand und Aufgaben
Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 IEFG?
- Kernaussage§ 3 IEFG behandelt "Unternehmensgegenstand und Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Besorgung von Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung. Die Aufgabenbesorgung hat...
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Unternehmensgegenstand und Aufgaben
§ 3. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Besorgung von Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung. Die Aufgabenbesorgung hat in den vom Gesetz bestimmten Fällen hoheitlich, sonst in den Formen des Privatrechts zu erfolgen.
(2) Hoheitlich hat die Gesellschaft jene Aufgaben zu vollziehen, die nach dem iesg/">Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, am 31. Juli 2001 von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen hoheitlich zu vollziehen sind sowie jene Angelegenheiten, die ihr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausdrücklich zum hoheitlichen Vollzug zugewiesen werden.
(3) In den Formen des Privatrechts hat die Gesellschaft insbesondere die Betriebsführung und die Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu vollziehen.
(4) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds handelt in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft. Anderes gilt nur für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds und der Gesellschaft; in einem solchen Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für den Insolvenz-Entgelt-Fonds eine alternative Vertretung zu bestimmen.
(5) Für die in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Aufgaben besteht Betriebspflicht.
(6) Die Gesellschaft ist neben den in Abs. 3 bezeichneten Angelegenheiten zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung oder Schließung von Standorten, Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen. Die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vor der Errichtung oder Schließung von Standorten sind die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 IEFG in einfachen Worten?
§ 3 IEFG behandelt "Unternehmensgegenstand und Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Januar 2022
- Fassung seit
- 1. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 218/2021 (NR: GP XXVII RV 1169 AB 1234 S. 137. BR: AB 10853 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
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