Bundesgesetze

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird (IEF-Service-GmbH-Gesetz – IEFG)

IEFGBundesgesetzFassung bis 29. Juli 2027RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001414 · BGBl. I Nr. 88/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

§ 29

§ 29 Schlussbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2008

Fassung: 27. Juni 2008 bis 29. Juli 2027

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29 IEFG?

  • Kernaussage§ 29 IEFG behandelt "Schlussbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2008" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie § 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 3...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2008

§ 29. (1) Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie § 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 1 und § 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) Die Geschäftsführung hat die Umbenennung der Gesellschaft unverzüglich zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 IEFG in einfachen Worten?

§ 29 IEFG behandelt "Schlussbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2008" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. Juni 2008 bis 29. Juli 2027.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2026
Fassung seit
27. Juni 2008
Fassung bis
29. Juli 2027
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 218/2021 (NR: GP XXVII RV 1169 AB 1234 S. 137. BR: AB 10853 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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