§ 24
§ 24 Interessenvertretung der Dienstnehmer
Fassung: 1. August 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 IEFG?
- Kernaussage§ 24 IEFG behandelt "Interessenvertretung der Dienstnehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Zentralausschuss des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen obliegt ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis...
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Interessenvertretung der Dienstnehmer
§ 24. (1) Dem Zentralausschuss des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen obliegt ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrats die Funktion eines Betriebsrats der Gesellschaft im Sinne des ArbVG.
(2) Der Zentralausschuss hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Entstehen der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1) aufnehmen kann.
(3) Dem Betriebsrat kommt weiters auch die Funktion eines Organs nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zu. Er vertritt die Dienstnehmer der Gesellschaft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 IEFG in einfachen Worten?
§ 24 IEFG behandelt "Interessenvertretung der Dienstnehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2001 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. März 2016
- Fassung seit
- 1. August 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 218/2021 (NR: GP XXVII RV 1169 AB 1234 S. 137. BR: AB 10853 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
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