§ 30
§ 30 Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 29/2010
Fassung: 21. Mai 2010 bis 29. Juli 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 IEFG?
- Kernaussage§ 30 IEFG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 12 Abs. 5 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2010 tritt mit 1....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 29/2010
§ 30. § 12 Abs. 5 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2010 tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 IEFG in einfachen Worten?
§ 30 IEFG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Mai 2010 bis 29. Juli 2027.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2026
- Fassung seit
- 21. Mai 2010
- Fassung bis
- 29. Juli 2027
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 218/2021 (NR: GP XXVII RV 1169 AB 1234 S. 137. BR: AB 10853 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
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Verweise
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