§ 4
§ 4 Aufwandersatz
Fassung: 1. Juli 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 IEFG?
- Kernaussage§ 4 IEFG behandelt "Aufwandersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Insolvenz-Entgelt-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufwandersatz
§ 4. (1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des § 3 Abs. 5 entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im vorhinein sicherzustellen.
(2) Die in § 3 Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten hat die Gesellschaft ohne Gewinnaufschlag zu besorgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 IEFG in einfachen Worten?
§ 4 IEFG behandelt "Aufwandersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2008 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. März 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 218/2021 (NR: GP XXVII RV 1169 AB 1234 S. 137. BR: AB 10853 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
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Verweise
Rückverweise
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