Bundesgesetze

Hochleistungsstreckengesetz

Bundesgesetz über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz – HlG)

HlGBundesgesetzFassung seit 13. Dezember 2025RIS-Stand 8. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006987 · BGBl. Nr. 135/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999 · 56/03 ÖBB · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Inkrafttreten

Fassung: 13. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 HlG?

  • Kernaussage§ 17 HlG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Titel, § 1 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 5a,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Der Titel, § 1 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 5a, § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 8a, § 8b, § 11, § 13, § 14, § 15, § 16 samt Überschrift und § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Abschnitt II (Überschrift, §§ 7 bis 14) und die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 3 bis 7, § 3 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, 5, 6 und 8, § 5a Abs. 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11, § 15 sowie § 16 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt III
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 16 Übergangsbestimmung
Nächster ParagraphArt. 2 Übergangsbestimmung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 HlG in einfachen Worten?

§ 17 HlG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2025 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Dezember 2025
Fassung seit
13. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 17:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2026 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 85/2025 (NR: GP XXVIII RV 250 AB 286 S. 52. BR: AB 11716 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 154/2004 (NR: GP XXII AB 758 S. 89. BR: 7158 AB 7172 S. 717.)
  • BGBl. I Nr. 138/2003 (NR: GP XXII RV 311 AB 340 S. 41. BR: 6925 AB 6950 S. 704.)

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