Bundesgesetze

Hochleistungsstreckengesetz

Bundesgesetz über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz – HlG)

HlGBundesgesetzFassung seit 13. Dezember 2025RIS-Stand 8. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006987 · BGBl. Nr. 135/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999 · 56/03 ÖBB · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Vollziehung

Fassung: 13. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 HlG?

  • Kernaussage§ 15 HlG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt III

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt III
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 15 Vollziehung
Nächster Paragraph§ 16 Übergangsbestimmung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 HlG in einfachen Worten?

§ 15 HlG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Dezember 2025
Fassung seit
13. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:56
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 2 neu erkannte Textstelle(n), 5 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2026 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 85/2025 (NR: GP XXVIII RV 250 AB 286 S. 52. BR: AB 11716 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 154/2004 (NR: GP XXII AB 758 S. 89. BR: 7158 AB 7172 S. 717.)
  • BGBl. I Nr. 138/2003 (NR: GP XXII RV 311 AB 340 S. 41. BR: 6925 AB 6950 S. 704.)

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Verweise

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