Bundesgesetze

Hochleistungsstreckengesetz

Bundesgesetz über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz – HlG)

HlGBundesgesetzFassung seit 13. Dezember 2025RIS-Stand 8. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006987 · BGBl. Nr. 135/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999 · 56/03 ÖBB · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken

Fassung: 13. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 HlG?

  • Kernaussage§ 1 HlG behandelt "Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesregierung kann durch Verordnung (Hochleistungsstreckenverordnung) bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt I

Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken

§ 1. (1) Die Bundesregierung kann durch Verordnung (Hochleistungsstreckenverordnung) bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß diesen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt.

(2) Zu Teilen von Hochleistungsstrecken können auch bestehende oder geplante Eisenbahnen erklärt werden, wenn auf sie zwar nicht die Merkmale nach Abs. 1 zutreffen, sie aber in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt werden.

(3) Keiner gesonderten Erklärung zur Hochleistungsstrecke bedürfen jene Strecken oder Streckenteile:

(4) Als Knoten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Gemeindegebiete der in den Hochleistungsstreckenverordnungen benannten Anfangs-, End- und Zwischenpunkte.

(5) In unmittelbarem Zusammenhang stehende Strecken oder Streckenteile sind solche Strecken oder Streckenteile, die Personenbahnhöfe, Güterterminals und andere Zutritts- und Umschlagspunkte mit besonderer Bedeutung für den leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr im Sinne des Abs. 1 in einem Knoten an Hochleistungsstrecken anbinden.

(6) Zu Hochleistungsstrecken erklärte bestehende oder geplante Eisenbahnen müssen durch in bestimmten Gemeindegebieten liegende Anfangspunkte-, Zwischen- und Endpunkte (Knoten) konkretisiert sein. Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Strecke, ist es zulässig, zusätzlich zur Nennung der Staatsgrenze zwischen Österreich und dem jeweiligen Nachbarstaat den nächstgelegenen Knoten im angrenzenden Ausland in der Hochleistungsstreckenverordnung in Klammer zu nennen.

(7) Eine Hochleistungsstreckenverordnung kann eine Plandarstellung der zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen unter Berücksichtigung des Bestandsnetzes enthalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt I
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 HlG in einfachen Worten?

§ 1 HlG behandelt "Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Dezember 2025
Fassung seit
13. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2026 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 85/2025 (NR: GP XXVIII RV 250 AB 286 S. 52. BR: AB 11716 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 154/2004 (NR: GP XXII AB 758 S. 89. BR: 7158 AB 7172 S. 717.)
  • BGBl. I Nr. 138/2003 (NR: GP XXII RV 311 AB 340 S. 41. BR: 6925 AB 6950 S. 704.)

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