Art. 2
Art. 2 Übergangsbestimmung
Fassung: 1. Juli 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 HlG?
- KernaussageArt. 2 HlG behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach den bisher geltenden Bestimmungen sind Anhörungen (§ 4), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 655/1994, zu den §§ 3 und 4, BGBl. Nr. 135/1989)
Nach den bisher geltenden Bestimmungen sind Anhörungen (§ 4), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitet sind, fortzusetzen und auf deren Grundlage ergehende Verordnungen (§ 3) zu erlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 HlG in einfachen Worten?
Art. 2 HlG behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. November 2023
- Fassung seit
- 1. Juli 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2026 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 85/2025 (NR: GP XXVIII RV 250 AB 286 S. 52. BR: AB 11716 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 154/2004 (NR: GP XXII AB 758 S. 89. BR: 7158 AB 7172 S. 717.)
- BGBl. I Nr. 138/2003 (NR: GP XXII RV 311 AB 340 S. 41. BR: 6925 AB 6950 S. 704.)
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