Bundesgesetze

Hochleistungsstreckengesetz

Bundesgesetz über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz – HlG)

HlGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1994RIS-Stand 8. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006987 · BGBl. Nr. 135/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999 · 56/03 ÖBB · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Übergangsbestimmung

Fassung: 1. Juli 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 HlG?

  • KernaussageArt. 2 HlG behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach den bisher geltenden Bestimmungen sind Anhörungen (§ 4), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 655/1994, zu den §§ 3 und 4, BGBl. Nr. 135/1989)

Nach den bisher geltenden Bestimmungen sind Anhörungen (§ 4), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitet sind, fortzusetzen und auf deren Grundlage ergehende Verordnungen (§ 3) zu erlassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt III
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 17 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 HlG in einfachen Worten?

Art. 2 HlG behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1994 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. November 2023
Fassung seit
1. Juli 1994
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 17:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2026 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 85/2025 (NR: GP XXVIII RV 250 AB 286 S. 52. BR: AB 11716 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 154/2004 (NR: GP XXII AB 758 S. 89. BR: 7158 AB 7172 S. 717.)
  • BGBl. I Nr. 138/2003 (NR: GP XXII RV 311 AB 340 S. 41. BR: 6925 AB 6950 S. 704.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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