§ 170a
§ 170a Übergangsbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017
Fassung: 27. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 170a GWG 2011?
- Kernaussage§ 170a GWG 2011 behandelt "Übergangsbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren gemäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, erlöschen mit der Übernahme...
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Übergangsbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017
§ 170a. (1) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren gemäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, erlöschen mit der Übernahme der Aufgaben durch das gemäß § 85 ernannte Unternehmen. Die Bilanzgruppenkoordinatoren sind frühestens mit Ablauf des 30. September 2021 und spätestens mit Ablauf des 30. September 2023 gemäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. 108/2017, zu ernennen.
(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 147 Abs. 1 gilt die Gasstatistikverordnung 2017, BGBl. II Nr. 417/2016.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 170a GWG 2011 in einfachen Worten?
§ 170a GWG 2011 behandelt "Übergangsbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juli 2017
- Fassung seit
- 27. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 74/2024 (NR: GP XXVII IA 4074/A AB 2576 S. 266. BR: 11497 AB 11500 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 145/2023 (NR: GP XXVII IA 3531/A AB 2239 S. 235. BR: 11309 AB 11317 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 23/2023 (NR: GP XXVII IA 3086/A AB 1942 S. 202. BR: 11184 AB 11186 S. 951.)
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