Bundesgesetze

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011)

GWG 2011BundesgesetzFassung seit 28. Juli 2021RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20007523 · BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2024 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 129c

§ 129c Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 129c GWG 2011?

  • Kernaussage§ 129c GWG 2011 behandelt "Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Herkunftsnachweise über Gas aus Anlagen mit Standort in einem anderen EUMitgliedstaat oder einem EWRVertragsstaat gelten als...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

§ 129c. (1) Herkunftsnachweise über Gas aus Anlagen mit Standort in einem anderen EUMitgliedstaat oder einem EWRVertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des § 129b Abs. 8 entsprechen. Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus ergänzende Anforderungen definieren.

(2) Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird.

(3) Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Gas die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.

(5) Betreffend der Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Gaskennzeichnung können Bedingungen in der Verordnung gemäß § 130 Abs. 8 festgelegt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 129c GWG 2011 in einfachen Worten?

§ 129c GWG 2011 behandelt "Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2021
Fassung seit
28. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:57
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 74/2024 (NR: GP XXVII IA 4074/A AB 2576 S. 266. BR: 11497 AB 11500 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 145/2023 (NR: GP XXVII IA 3531/A AB 2239 S. 235. BR: 11309 AB 11317 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 23/2023 (NR: GP XXVII IA 3086/A AB 1942 S. 202. BR: 11184 AB 11186 S. 951.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise