§ 100
§ 100 Speichernutzungsentgelte beim regulierten Speicherzugang
Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 100 GWG 2011?
- Kernaussage§ 100 GWG 2011 behandelt "Speichernutzungsentgelte beim regulierten Speicherzugang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 98 Abs. 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Speichernutzungsentgelte beim regulierten Speicherzugang
§ 100. (1) Hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 verordnet, dass der Speicherzugang auf Basis eines regulierten Verfahrens gewährt werden muss, bedürfen die Methoden zur Berechnung der Speichernutzungsentgelte der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Methoden sind über Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern oder neu zu erstellen.
(2) Die Methoden zur Berechnung dieser Speichernutzungsentgelte beziehen sich auf
(3) Die Methoden können auch vorsehen, dass Speichernutzungsentgelte auch mittels marktorientierter Verfahren wie Auktionen festgelegt werden können. Die Methoden müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern und Quersubventionen zwischen den Speichernutzern vermeiden. Gleichzeitig müssen sie Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität bieten. Die Methoden sind weiters so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Speicheranlagen so vorgenommen werden können, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Speicheranlagen jedenfalls gewährleistet ist.
(4) Die Regulierungsbehörde hat vor der Genehmigung die Methoden einer Konsultation der Speicherzugangsberechtigten zu unterziehen. Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Vorgaben des Abs. 2 erfüllt sind und die aus diesen Methoden resultierenden Speichernutzungsentgelte nicht mehr als 20 % über dem Durchschnitt veröffentlichter Speichernutzungsentgelte, die der Behörde gleichzeitig mit der zu genehmigenden Methode vorzulegen sind, für vergleichbare Speicherdienstleistungen für vergleichbare Speicheranlagen in der Europäischen Union liegen. Beim Vergleich der Speichernutzungsentgelte sind die den Speicherunternehmen gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 entstehenden Kosten in Abzug zu bringen. Die genehmigten Methoden sind im Internet auf der Homepage des Speicherunternehmens zu veröffentlichen.
(5) Auf Verlangen der Regulierungsbehörde ist die Einhaltung der genehmigten Methoden bei der Berechnung der Speichernutzungsentgelte nachzuweisen und durch die Vorlage sämtlicher Kalkulationsgrundlagen zu belegen. Die Regulierungsbehörde hat das Speicherunternehmen aufzufordern, die Speichernutzungsentgelte in Übereinstimmung mit den Methoden zu berechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 100 GWG 2011 in einfachen Worten?
§ 100 GWG 2011 behandelt "Speichernutzungsentgelte beim regulierten Speicherzugang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2021
- Fassung seit
- 28. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 74/2024 (NR: GP XXVII IA 4074/A AB 2576 S. 266. BR: 11497 AB 11500 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 145/2023 (NR: GP XXVII IA 3531/A AB 2239 S. 235. BR: 11309 AB 11317 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 23/2023 (NR: GP XXVII IA 3086/A AB 1942 S. 202. BR: 11184 AB 11186 S. 951.)
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