Verordnungen

Gasstatistikverordnung 2017

Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über gasförmige Energieträger jeder Art (Gasstatistikverordnung 2017 – GStat-VO 2017)

GStat-VO 2017VerordnungIn Kraft seit 1. Januar 2017RIS-Stand 23. Dezember 2016

RIS-Gesetzesnummer 20009752 · BGBl. II Nr. 417/2016 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Teil

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand der Erdgasstatistik

§ 1. (1) Im Bereich der Erdgaswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 15 Abs. 2 zu veröffentlichen.

(2) Die Erhebungen und Statistiken beziehen sich auf gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können.

(3) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(2) Verbraucherkategorien im Sinne dieser Verordnung sind:

(3) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Bezug und Abgabe (Lieferung) sind für jeden Übergabepunkt getrennt, nicht saldiert über alle Übergabepunkte zu melden. Dies trifft insbesondere für die Importe und Exporte, die Einspeicherung und Speicherentnahme sowie für den Austausch mit dem Gasnetz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.

(6) Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013 festgelegten Verrechnungsbrennwert in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.

§ 3

§ 3 2. Teil

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

2. Teil

Erhebungen

1. Hauptstück

Betriebsstatistik

Stundenwerte

§ 3. (1) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind als stündliche Energiemengen zu melden:

(2) Daten gemäß Abs. 1 sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.

§ 4

§ 4 Monatswerte

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Monatswerte

§ 4. (1) Die Netzbetreiber haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr zu melden:

(2) Die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr jeweils getrennt für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher zu melden:

(3) Die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen jeweils getrennt nach Produktionsanlage zu melden:

(4) Die Betreiber von Speichern sowie die Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil einer Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage zu melden.

§ 5

§ 5 Jahreswerte

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Jahreswerte

§ 5. Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres haben die Netzbetreiber zu melden:

§ 6

§ 6 2. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

2. Hauptstück

Bestandsstatistik

§ 6. (1) Die Netzbetreiber haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr zu melden:

(2) Die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlagen haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen zu melden:

(3) Die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindliche Speicher zu melden:

§ 7

§ 7 3. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

3. Hauptstück

Marktstatistik

Stundenwerte

§ 7. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben je Marktgebiet für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Werte je Marktgebiet zu melden:

(2) Der Marktgebietsmanager hat jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr für jeden Gastag zu melden:

§ 8

§ 8 Tageswerte

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Tageswerte

§ 8. Jeweils für jeden Gastag ist von den Speicherunternehmen bzw. den Betreibern von Speichern zum Ende des jeweiligen Gastags der Speicherinhalt zu melden.

§ 9

§ 9 Monatswerte

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Monatswerte

§ 9. Die Netzbetreiber haben jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats die durchgeführten Versorgerwechsel getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden.

§ 10

§ 10 Halbjahreswerte

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Halbjahreswerte

§ 10. Jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember haben zu melden:

§ 11

§ 11 Jahreswerte

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Jahreswerte

§ 11. (1) Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs haben zu melden:

(2) Zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr haben zu melden:

§ 12

§ 12 3. Teil

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

3. Teil

Durchführung der Erhebungen, Auswertungen und Publikationen

Durchführung der Erhebungen

§ 12. (1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch

(2) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E- Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht entbunden.

(3) Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten erfolgt durch die E-Control. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald ein Personenbezug für die statistische Arbeit nicht mehr erforderlich ist.

(4) Die E-Control hat der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen Einzeldaten, die aufgrund dieser Verordnung erhoben wurden, unentgeltlich elektronisch zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erstellung der Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich, von Leistungs- und Strukturstatistiken, Gütereinsatzstatistiken sowie für Gesamtrechnungen und Energiebilanzen erforderlich sind.

§ 13

§ 13 Meldepflicht

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Meldepflicht

§ 13. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind der Betreiber des Virtuellen Handelspunkts, die Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen), der Marktgebietsmanager, die Netzbetreiber, die Produzenten und Betreiber von Produktionsanlagen, die Speicherunternehmen und Betreiber von Speichern, die Versorger, der Verteilergebietsmanager.

(3) Daten, die Endverbraucher betreffen – das sind insbesondere die Mengen des Bezugs gasförmiger Energieträger oder die Zuordnung von Endverbrauchern zu den Verbraucherkategorien und den Größenklassen des Bezugs – sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen bzw. für Zwecke dieser Statistik der E-Control sowie den Versorgern zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bekannt zu geben.

(4) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate und auf elektronischem Wege (etwa E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.

§ 14

§ 14 Meldetermine

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Meldetermine

§ 14. (1) Die Daten gemäß § 3, § 4, § 7, § 8, § 9 und § 10 sind von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln. Korrekturen insbesondere auf Grund des zweiten Clearings sind unverzüglich zu melden.

(2) Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.

§ 15

§ 15 Auswertung und Publikationen

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Auswertung und Publikationen

§ 15. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten werden

(2) Folgende Publikationen sind von der E-Control jährlich zu erstellen und im Internet bis spätestens Ende September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres in geeigneter Form (insbesondere Tabellen, Grafiken und langjährige Zeitreihen) zu veröffentlichen:

(3) Informations- und Beratungstätigkeiten, die über die Publikationen gemäß Abs. 2 hinausgehen, sind gegen Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erbringung von Informations- und Beratungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten können nur nach Maßgabe der Personal- und Sachressourcen der E-Control erbracht werden. Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten, anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.

(4) Bei Auswertungen und Analysen gemäß Abs. 3 ist durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, dass eine Ermittlung von personenbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftigerweise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.

(5) Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.

§ 16

§ 16 4. Teil

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

4. Teil

Schlussbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die Daten gemäß § 3Abs. 1 Z 2 bis Z 5 für den Berichtszeitraum 1. Jänner 2017, 6 Uhr, bis 1. April 2017, 6 Uhr, sind spätestens bis 15. April 2017 einmalig als vollständiger Datensatz zu übermitteln.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gasstatistikverordnung 2012, G-Stat-VO 2012, BGBl. II Nr. 475/2012, außer Kraft. Sie ist jedoch auf anhängige Meldepflichten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden.