Bundesgesetze

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011)

GWG 2011BundesgesetzFassung seit 22. November 2011RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20007523 · BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2024 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 136

§ 136 Vorprüfung

Fassung: 22. November 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 136 GWG 2011?

  • Kernaussage§ 136 GWG 2011 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 kann über Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorprüfung

§ 136. (1) Die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 kann über Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Antrag auf vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder auf Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage vorliegt und zu befürchten ist, dass durch diese Erdgasleitungsanlage öffentliche Interessen nach § 137 Abs. 5 wesentlich beeinträchtigt werden. Die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 hat über diesen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante Erdgasleitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 137 Abs. 5) vertreten, zu hören.

(3) Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 136 GWG 2011 in einfachen Worten?

§ 136 GWG 2011 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. November 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Oktober 2015
Fassung seit
22. November 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:57
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 74/2024 (NR: GP XXVII IA 4074/A AB 2576 S. 266. BR: 11497 AB 11500 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 145/2023 (NR: GP XXVII IA 3531/A AB 2239 S. 235. BR: 11309 AB 11317 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 23/2023 (NR: GP XXVII IA 3086/A AB 1942 S. 202. BR: 11184 AB 11186 S. 951.)

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Verweise

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