Bundesgesetze

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011)

GWG 2011BundesgesetzFassung seit 22. November 2011RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20007523 · BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2024 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 160

§ 160 Einbehaltung von Abgabensenkungen

Fassung: 22. November 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 160 GWG 2011?

  • Kernaussage§ 160 GWG 2011 behandelt "Einbehaltung von Abgabensenkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer dem § 157 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 157 entsprechend herabsetzt, die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 160. Wer dem § 157 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 157 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 159 17. Teil
Nächster Paragraph§ 161 Konsensloser Betrieb

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 160 GWG 2011 in einfachen Worten?

§ 160 GWG 2011 behandelt "Einbehaltung von Abgabensenkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. November 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Oktober 2015
Fassung seit
22. November 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:57
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 74/2024 (NR: GP XXVII IA 4074/A AB 2576 S. 266. BR: 11497 AB 11500 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 145/2023 (NR: GP XXVII IA 3531/A AB 2239 S. 235. BR: 11309 AB 11317 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 23/2023 (NR: GP XXVII IA 3086/A AB 1942 S. 202. BR: 11184 AB 11186 S. 951.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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