§ 7
§ 7 Einsatz und Anerkennung von Herkunftsnachweisen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 G-KenV?
- Kernaussage§ 7 G-KenV behandelt "Einsatz und Anerkennung von Herkunftsnachweisen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Einsatz und Anerkennung von Herkunftsnachweisen
Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen
§ 7. (1) Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß § 81 Abs. 3 EAG bzw. § 129b Abs. 4 GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Für die an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen aus Gas mit bekannter Herkunft sind Gas-Herkunftsnachweise, die in diesem Kalenderjahr in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde erzeugt wurden, zu verwenden.
(3) Das Speichern von Herkunftsnachweisen verändert die Lebensdauer eines Herkunftsnachweises nicht.
(4) Herkunftsnachweise oder Zertifikate aus Registern, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in die gemäß § 130 GWG 2011 von der Regulierungsbehörde geführte Registerdatenbank übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß § 81 oder § 84 EAG sowie § 129b oder § 129c GWG 2011 als Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 G-KenV in einfachen Worten?
§ 7 G-KenV behandelt "Einsatz und Anerkennung von Herkunftsnachweisen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 10:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 216/2023
- BGBl. II Nr. 47/2022
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