§ 25
§ 25 Übergang
Fassung: 1. April 1971 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 GKTG?
- Kernaussage§ 25 GKTG behandelt "Übergang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz ist auf diejenigen Amtshandlungen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet werden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergang
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf diejenigen Amtshandlungen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet werden.
(2) Für Amtshandlungen, die zwischen dem 1. September 1970 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet worden sind und für die die Gebühr des Notars noch nicht rechtskräftig bestimmt worden ist, sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes in der am 31. August 1970 geltenden Fassung anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 GKTG in einfachen Worten?
§ 25 GKTG behandelt "Übergang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 1971 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. August 2015
- Fassung seit
- 1. April 1971
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 16:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)
- BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)
- BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)
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