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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gebührenanspruch
§ 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.
(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Art. 12 § 1
Art. 12 § 1 Artikel XII
Fassung: 1. Juli 2008 bis laufend
Artikel XII
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 68/2008, zu den §§ 3 und 22, BGBl. Nr. 108/1971)
§ 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.
(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)
§ 2
§ 2 Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
Fassung: 1. April 1971 bis laufend
Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
§ 2. Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.
§ 3
§ 3 Grundlage der Gebührenbemessung
Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer börsenotierten Gesellschaft ist deren Verkehrswert maßgeblich.
(2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
§ 4
§ 4 Zahlungspflicht
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Zahlungspflicht
§ 4. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet, für Anträge nach § 182 Abs. 2 AußStrG diejenigen Personen, an deren Stelle der Gerichtskommissär die Anträge einbringt.
§ 5
§ 5 Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr
Fassung: 1. April 1971 bis laufend
Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr
§ 5. (1) Für eine Amtshandlung, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist, sehr beträchtliche Vorarbeiten erfordert oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist, ist auf Antrag des Notars die Gebühr in einem höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr als mit dem Doppelten dieser Gebühr festzusetzen. In dem Beschluß über die Gebührenfestsetzung sind die Gründe anzugeben, die zu der vom Tarif abweichenden Gebührenbestimmung geführt haben.
(2) Für eine Amtshandlung, die der Notar in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder auf Verlangen der Partei vornimmt, ist die Gebühr um die Hälfte zu erhöhen.
§ 6
§ 6 Ermäßigung der Gebühr
Fassung: 1. April 1971 bis laufend
Ermäßigung der Gebühr
§ 6. (1) Betrifft die Amtshandlung ein mit Schulden schwer belastetes Vermögen und würde die Belastung des Zahlungspflichtigen mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen, so ist die Gebühr auf Antrag dieses Zahlungspflichtigen oder von amtswegen in einem niedrigeren als dem sonst zu bestimmenden Ausmaß, jedoch nicht unter dessen Hälfte festzusetzen.
(2) Sind neben einem nach dem Abs. 1 begünstigten Zahlungspflichtigen noch andere Zahlungspflichtige vorhanden, so gilt der Abs. 1 mit folgenden Besonderheiten:
(3) Der § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 7
§ 7 Entfall der Gebühr
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Entfall der Gebühr
§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 40 Euro übersteigt.
§ 8
§ 8 Nicht vollendete Amtshandlungen
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Nicht vollendete Amtshandlungen
§ 8. (1) Bleiben Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.
(2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.
§ 9
§ 9 Anspruch nach dem Notariatstarifgesetz und dem Rechtsanwaltstarifgesetz
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Anspruch nach dem Notariatstarifgesetz und dem Rechtsanwaltstarifgesetz
§ 9. Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung
§ 10
§ 10 Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer
Fassung: 1. April 1971 bis laufend
Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer
§ 10. (1) Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren und die Postgebühren sowie die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen worden sind, ferner die Fahrtauslagen, die Verpflegungsmehrkosten, die Übernachtungskosten und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind stets zu ersetzen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Gebühr des Notars bestimmt wird, hat auch die Verpflichtung zum Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer zu umfassen.
§ 11
§ 11 Aufrundung
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Aufrundung
§ 11. Die Gebührenbeträge werden auf volle 10 Cent aufgerundet.
§ 12
§ 12 Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
Fassung: 1. August 2008 bis laufend
II. Abschnitt
Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 3 AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.
§ 12a
§ 12a Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines
§ 12a. Soweit in den §§ 13 und 14 innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.
§ 13
§ 13 Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens
Fassung: 17. August 2015 bis laufend
Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens
§ 13. (1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung der Verlassenschaft erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
(3) Die Gebühr erfasst alle Amtshandlungen nach Abs. 1 einschließlich der Todesfallaufnahme und der Erbteilung.
(_____________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 217/2010 ab 1.8.2010: 13,10 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 19,70 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 26,20 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 9,90 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 17,10 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 34,80 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 111,90 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 43,50 Euro
Anm. 9: ab 1.8.2010: 54,20 Euro
Anm. 10: ab 1.8.2010: 45 Euro
Anm. 11: ab 1.8.2010: 41,80 Euro
Anm. 12: ab 1.8.2010: 42,60 Euro
Anm. 13: ab 1.8.2010: 8,30 Euro
Anm. 14: ab 1.8.2010: 12,40 Euro
Anm. 15: ab 1.8.2010: 16,50 Euro
Anm. 16: ab 1.8.2010: 6,60 Euro
Anm. 17: ab 1.8.2010: 20,30 Euro
Anm. 18: ab 1.8.2010: 98,20 Euro
Anm. 19: ab 1.8.2010: 122,80 Euro
Anm. 20: ab 1.8.2010: 245,30 Euro
§ 14
§ 14 Todesfallaufnahme
Fassung: 17. August 2015 bis laufend
Todesfallaufnahme
§ 14. (1) Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
(2) Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.
(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
(_____________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 217/2010 ab 1.8.2010: 2,10 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 3,40 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 6,60 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 9,90 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 12,50 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 15,60 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 25,50 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 41,80 Euro
Anm. 9: ab 1.8.2010: 21,40 Euro
Anm. 10: ab 1.8.2010: 10,80 Euro
§ 15
§ 15 Sperre oder Versiegelung
Fassung: 1. April 1971 bis laufend
Sperre oder Versiegelung
§ 15. Für die Sperre oder die Versiegelung allein beträgt die Gebühr das Doppelte der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr.
§ 16
§ 16 Übernahmeprotokoll, Amtsbestätigung und Europäisches Nachlasszeugnis
Fassung: 17. August 2015 bis laufend
Übernahmeprotokoll, Amtsbestätigung und Europäisches Nachlasszeugnis
§ 16. Für das Übernahmeprotokoll nach § 152 Abs. 1 AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach § 181b AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen.
§ 17
§ 17 Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren
§ 17. Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie der Schätzung, der Aufnahme einer Erbantrittserklärung, der Verfassung einer Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.
Art. 17 § 17
Art. 17 § 17 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 3, 4, 8, 9, 12, 13, 14, 16 bis 22, BGBl. Nr. 108/1971)
Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 3, 4, 8, 9, 12, 13, 14, 16 bis 22, BGBl. Nr. 108/1971)
§ 17. §§ 3 Abs. 1, 4, 8 Abs. 1, 9, 12 bis 14 und 16 bis 22 GKTG (Art. VII) sind auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind; Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. c und Tarifpost 3 A Abschnitt III RATG (Art. XII) sind auf Anwaltsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind.
§ 18
§ 18 Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt
Fassung: 17. August 2015 bis laufend
Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt
§ 18. Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zuge der Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.
§ 19
§ 19 Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen
§ 19. Sind von einem Notar im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen vorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung des gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.
§ 20
§ 20 Rechtshilfe
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Rechtshilfe
§ 20. Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.
§ 21
§ 21 Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten
§ 21. Nimmt der Notar im Zug eines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.
§ 22
§ 22 Amtshandlungen in anderen Sachen
Fassung: 17. August 2015 bis laufend
III. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen
§ 22. (1) Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:
(2) Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (§ 3 Abs. 1) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.
§ 23
§ 23 Festsetzung von Zuschlägen
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
IV. Abschnitt
Festsetzung von Zuschlägen
§ 23. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren als Gerichtskommissären eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
§ 24
§ 24 Schlußbestimmungen
Fassung: 1. April 1971 bis laufend
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. April 1971 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
(3) Der § 11 des Bundesgesetzes vom 11. November 1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen bleibt unberührt.
§ 25
§ 25 Übergang
Fassung: 1. April 1971 bis laufend
Übergang
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf diejenigen Amtshandlungen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet werden.
(2) Für Amtshandlungen, die zwischen dem 1. September 1970 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet worden sind und für die die Gebühr des Notars noch nicht rechtskräftig bestimmt worden ist, sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes in der am 31. August 1970 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 26
§ 26 Vollziehung
Fassung: 1. April 1971 bis laufend
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Artikel IV
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 132/2001, zu den §§ 12a und 13, BGBl. Nr. 108/1971)
Art. 16
Art. 16 Artikel XVI
Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend
Artikel XVI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 3, 4, 8, 9, 12, 13, 14, 16 bis 23, BGBl. Nr. 108/1971)
Durch dieses Bundesgesetz werden
Art. 96
Art. 96 Artikel 96
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend