§ 14
§ 14 Todesfallaufnahme
Fassung: 17. August 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 GKTG?
- Kernaussage§ 14 GKTG behandelt "Todesfallaufnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Todesfallaufnahme
§ 14. (1) Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
(2) Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.
(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
(_____________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 217/2010 ab 1.8.2010: 2,10 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 3,40 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 6,60 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 9,90 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 12,50 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 15,60 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 25,50 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 41,80 Euro
Anm. 9: ab 1.8.2010: 21,40 Euro
Anm. 10: ab 1.8.2010: 10,80 Euro
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 GKTG in einfachen Worten?
§ 14 GKTG behandelt "Todesfallaufnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. August 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Februar 2024
- Fassung seit
- 17. August 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 16:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)
- BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)
- BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)
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Verweise
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