Bundesgesetze

Gerichtskommissionstarifgesetz

Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Gerichtskommissäre (Gerichtskommissionstarifgesetz – GKTG)

GKTGBundesgesetzFassung seit 17. August 2015RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002206 · BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 · 27/02 Notare · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt

Fassung: 17. August 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 GKTG?

  • Kernaussage§ 18 GKTG behandelt "Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt

§ 18. Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zuge der Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 GKTG in einfachen Worten?

§ 18 GKTG behandelt "Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. August 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. August 2015
Fassung seit
17. August 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)
  • BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)
  • BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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