Bundesgesetze

Gerichtskommissionstarifgesetz

Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Gerichtskommissäre (Gerichtskommissionstarifgesetz – GKTG)

GKTGBundesgesetzFassung seit 17. August 2015RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002206 · BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 · 27/02 Notare · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Übernahmeprotokoll, Amtsbestätigung und Europäisches Nachlasszeugnis

Fassung: 17. August 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 GKTG?

  • Kernaussage§ 16 GKTG behandelt "Übernahmeprotokoll, Amtsbestätigung und Europäisches Nachlasszeugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für das Übernahmeprotokoll nach § 152 Abs. 1 AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übernahmeprotokoll, Amtsbestätigung und Europäisches Nachlasszeugnis

§ 16. Für das Übernahmeprotokoll nach § 152 Abs. 1 AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach § 181b AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 GKTG in einfachen Worten?

§ 16 GKTG behandelt "Übernahmeprotokoll, Amtsbestätigung und Europäisches Nachlasszeugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 17. August 2015 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. August 2015
Fassung seit
17. August 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)
  • BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)
  • BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

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Verweise

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