Bundesgesetze

Gerichtskommissionstarifgesetz

Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Gerichtskommissäre (Gerichtskommissionstarifgesetz – GKTG)

GKTGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002206 · BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 · 27/02 Notare · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Entfall der Gebühr

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 GKTG?

  • Kernaussage§ 7 GKTG behandelt "Entfall der Gebühr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entfall der Gebühr

§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 40 Euro übersteigt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelI. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 GKTG in einfachen Worten?

§ 7 GKTG behandelt "Entfall der Gebühr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. August 2015
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 16:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)
  • BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)
  • BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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