§ 7
§ 7 Entfall der Gebühr
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 GKTG?
- Kernaussage§ 7 GKTG behandelt "Entfall der Gebühr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Entfall der Gebühr
§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 40 Euro übersteigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 GKTG in einfachen Worten?
§ 7 GKTG behandelt "Entfall der Gebühr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. August 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 16:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)
- BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)
- BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)
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Verweise
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