Bundesgesetze

Gerichtsgebührengesetz

Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG)

GGGBundesgesetzFassung seit 1. August 2017RIS-Stand 6. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002667 · BGBl. Nr. 501/1984 · 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 3

Art. 1 § 3 Pauschalgebühren

Fassung: 1. August 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 3 GGG?

  • KernaussageArt. 1 § 3 GGG behandelt "Pauschalgebühren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pauschalgebühren

§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.

(3) Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren

(4) Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.

(5) Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 3 GGG in einfachen Worten?

Art. 1 § 3 GGG behandelt "Pauschalgebühren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 1 § 3 GGG relevant?

Für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. April 2021
Fassung seit
1. August 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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