Bundesgesetze

Gerichtsgebührengesetz

Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG)

GGGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 1985RIS-Stand 6. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002667 · BGBl. Nr. 501/1984 · 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1 § 1

Art. 1 § 1 ARTIKEL I

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

ARTIKEL I

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht

Gegenstand der Gebühr

§ 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken.

Art. 18 § 1

Art. 18 § 1 Artikel 18

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 2, 32 und Art. 6, BGBl. Nr. 501/1984)

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Art. 5 § 1

Art. 5 § 1 Artikel 5

Fassung: 11. Januar 2013 bis laufend

Artikel 5

Vollziehungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 1/2013, zu den §§ 1, 2, 4, 26, 26a, 30, 31 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)

§ 1. Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 1 § 2

Art. 1 § 2

Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend

Art. 10 § 2

Art. 10 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu § 32, BGBl. Nr. 501/1984)

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu § 32, BGBl. Nr. 501/1984)

§ 2. Es sind anzuwenden 1. die Art. I Z 1 (§ 5a ASGG), 2 (§ 7 ASGG), 16 lit. a (§ 39 Abs. 5 ASGG), 17 lit. a (§ 40 Abs. 2 ASGG), 18 (hinsichtlich des § 44 Abs. 2 ASGG), 26 (§ 72 ASGG) und 28 lit. a (§ 75 Abs. 1 ASGG), III Z 3 (§ 35 EO) und 4 (§ 36 EO), IV Z 1 (§ 111 KO), 3 (§ 178 KO) und 4 (§ 179 KO) und IX (GGG) auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 1994 bei Gericht eingelangt ist;

(Anm.: Z 2 bis Z 21 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 1 § 3

Art. 1 § 3 Pauschalgebühren

Fassung: 1. August 2017 bis laufend

Pauschalgebühren

§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.

(3) Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren

(4) Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.

(5) Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen

Art. 1 § 4

Art. 1 § 4 II. Art der Gebührenentrichtung

Fassung: 19. April 2024 bis laufend

II. Art der Gebührenentrichtung

§ 4. (1) Die Gebühren nach diesem Bundesgesetz und sonstige nach dem GEG einzubringende Beträge können durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.

(2) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges auf dem Schriftsatz nachzuweisen.

(3) Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG 2018.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 6, BGBl. I Nr. 61/2022)

(6) Die Bundesministerin für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände für den Nachweis der Gebührenentrichtung (Abs. 2) sowie für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren (Abs. 3 bis 5) zu regeln. Für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren ist jeweils ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.

(7) Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) anordnen, dass die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten ist (Selbstberechnung nach § 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987). Wurde in einem solchen Fall die Eintragungsgebühr beim Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so hat das Finanzamt die Vorschreibungsbehörde zu verständigen; der Fehlbetrag ist nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Das zuständige Finanzamt hat die entrichteten Eintragungsgebühren binnen einer Frist von drei Monaten auf ein Justizkonto weiterzuleiten. Auf Anfrage hat das Finanzamt der Vorschreibungsbehörde Einsicht in die Akten des Abgabenverfahrens zu gewähren, die die Vorschreibung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer betreffen. Die näheren Vorgaben über die Verständigung, die Weiterleitung der Eintragungsgebühren und die Einsicht können in der Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden.

Art. 1 § 6

Art. 1 § 6 III. Gebührenermittlung

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

III. Gebührenermittlung

Bemessungsgrundlage

§ 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.

Art. 1 § 7

Art. 1 § 7

Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend

Art. 1 § 8

Art. 1 § 8 V. Gebührenfreiheit

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

V. Gebührenfreiheit

Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 lit. d und e oder nach Tarifpost 10 III und IV, für Abfragen nach Tarifpost 14 Z 17 sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 lit. a.

Art. 18 § 8

Art. 18 § 8 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 32, BGBl. Nr. 501/1984)

Fassung: 1. März 2001 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 32, BGBl. Nr. 501/1984)

§ 8. (Anm.: Art. XVIII) Tarifpost 14 Z 1 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984, BGBl. Nr. 501, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, ist auf Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe weiter anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind.

Art. 1 § 9

Art. 1 § 9 Wirksamkeit der Verfahrenshilfe

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Wirksamkeit der Verfahrenshilfe

§ 9. (1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 lit. h) sowie für den Besuchsmittler (Tarifpost 12 lit. i) kann wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.

Art. 1 § 10

Art. 1 § 10 Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

§ 10. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 45 Bundesimmobiliengesetz, § 12 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 und § 44 Abs. 4 ORF-Gesetz sowie die sich aus § 10 Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

Art. 1 § 11

Art. 1 § 11 Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen

Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend

Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen

§ 11. Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.

Art. 1 § 12

Art. 1 § 12 Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf andere am Verfahren beteiligte Personen

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf andere am Verfahren beteiligte Personen

§ 12. (1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das Gleiche gilt für Kopien oder Ausdrucke, Auszüge, Amtsbestätigungen, Registerauskünfte und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlasst wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).

Art. 1 § 13

Art. 1 § 13 Sachliche Gebührenfreiheit

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Sachliche Gebührenfreiheit

§ 13. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

Art. 1 § 14

Art. 1 § 14 I. Bewertung des Streitgegenstandes

Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

I. Bewertung des Streitgegenstandes

a) Im Zivilprozeß

Allgemeine Grundsätze

§ 14. Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Art. 1 § 15

Art. 1 § 15 Besondere Bestimmungen

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Besondere Bestimmungen

§ 15. (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.

(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

(3) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.

(3a) Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.

(4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.

(5) Für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.

(6) Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 611 ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend. Für eine nur teilweise Anfechtung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage und für die Erhebung von Aufhebungsklagen durch beide Seiten ist § 18 Abs. 2 Z 3 entsprechend anzuwenden. Betrifft eine Aufhebungsklage nur die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit (§ 611 Abs. 1 zweiter Satz ZPO), so hat abweichend von der Regel des ersten Satzes der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Aufhebungsklage anzugeben; unterlässt er eine Bewertung, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) der Wert des Streitgegenstandes, über den nach den Klagsbehauptungen kein Schiedsspruch ergangen ist.

Art. 1 § 15a

Art. 1 § 15a Sonderregelungen für Verbandsklageverfahren auf Abhilfe

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Sonderregelungen für Verbandsklageverfahren auf Abhilfe

§ 15a. (1) In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO ist die Bewertung eines Zwischenfeststellungsantrags gemäß § 624 Abs. 2 ZPO durch die Qualifizierte Einrichtung gemäß § 7a Abs. 1 erster Satz RATG auch für die Zwecke der Gebührenbemessung maßgeblich. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung, ist gemäß § 14 und § 15 Abs. 3a vorzugehen. Die Summe dieses Begehrens und der gleichzeitig geltend gemachten Begehren auf Abhilfe (§ 624 Abs. 1 ZPO) bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag. Ein Beitritt gemäß § 628 ZPO bleibt für die Zwecke der Gebührenbemessung außer Betracht. Wenn über die mit Beitritt geltend gemachten Ansprüche ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der rechtswirksam wird, dann ist § 18 Abs. 2 Z 2 anzuwenden.

(2) Auf Antrag ist nach rechtskräftiger Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der Teil von den gemäß Abs. 1 entrichteten Gerichtsgebühren gemäß der Tarifpost 1 zurückzuzahlen, der auf Ansprüche entfällt, über die noch kein Endurteil ergangen ist.

Art. 1 § 16

Art. 1 § 16 Bewertung einzelner Streitigkeiten

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

(2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren

Art. 1 § 18

Art. 1 § 18

Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend

Art. 1 § 19

Art. 1 § 19 b) Im Exekutionsverfahren

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

b) Im Exekutionsverfahren

§ 19. (1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.

(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und Tarifpost 7 Anmerkung 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.

(3) § 18 Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß. Der Rechtsmittelwerber hat das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen.

(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird.

Art. 1 § 19a

Art. 1 § 19a Ia. Streitgenossenzuschlag

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Ia. Streitgenossenzuschlag

§ 19a. (1) Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

(2) Abs. 1 gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO.

Art. 1 § 20

Art. 1 § 20 II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei

Fassung: 1. Januar 1988 bis laufend

II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei

a) Im Zivilprozeß

§ 20. In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.

Art. 1 § 21

Art. 1 § 21 b) Im Exekutionsverfahren

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

b) Im Exekutionsverfahren

§ 21. (1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.

(2) Ist der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach § 455 EO aufzutragen. Das gilt nicht, wenn sich der Exekutionsantrag ausschließlich auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung richtet; in diesem Fall hat die Vorschreibungsbehörde dem Verpflichteten die Gebühren nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes vorzuschreiben.

(2a) Der Beschluss nach Abs. 2 ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der festgesetzten Gebühren zu führen; die Gebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Ist der Beschluss irrtümlich nicht gemeinsam mit der Exekutionsbewilligung gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen innerhalb der Verjährungsfrist nachzuholen.

(3) In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach § 75 EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.

(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um 9,40 Euro (Anm. 1); sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.

(_________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 11,60 Euro

Art. 1 § 22

Art. 1 § 22 I. Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren

Fassung: 17. Juli 2021 bis laufend

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

I. Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren

Gebührenbestimmung und Zahlungspflicht im Insolvenzverfahren erster Instanz

§ 22. (1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I zu bestimmen und den Zahlungspflichtigen (Abs. 2) zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern.

(2) In Verfahren, in denen ein Masseverwalter bestellt ist, ist dieser verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu bezahlen. In den übrigen Fällen und wenn die Gebühr nicht vollständig aus der Insolvenzmasse beglichen werden kann, sind dafür der Schuldner und jene Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für seine Verbindlichkeiten übernommen haben.

(3) Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner und jenen Personen, die die Haftung für seine Verbindlichkeiten übernommen haben.

(4) Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungs- oder Zahlungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird. Im Beschluss nach Abs. 1 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Ist der Beschluss nach Abs. 1 irrtümlich nicht vor rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen nachzuholen. Fällt dem Masseverwalter ein Verschulden an der mangelnden Zahlung aus der Insolvenzmasse zur Last, ist auch er für den Fehlbetrag zahlungspflichtig.

Art. 1 § 24

Art. 1 § 24 III. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

Fassung: 17. August 2015 bis laufend

III. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

§ 24. (1) Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.

(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet:

Art. 1 § 25

Art. 1 § 25 IV. Grundbuchsachen

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

IV. Grundbuchsachen

Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr

§ 25. (1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:

(2) Ist ein nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende Forderung von Anfang an nicht bestanden hat, so erlischt die im Abs. 1 lit. a vorgesehene Zahlungspflicht. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerkten Pfandrechtes sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.

(3) Die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr erlischt, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluß gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.

(4) Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechts und des Baurechts durch Körperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechtes, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 44 Abs. 1, 45, 46 und 47 BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen, sind von der Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 befreit, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Erwerb unentgeltlich ist. Ob ein unentgeltlicher Erwerb vorliegt, ist nach den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu beurteilen.

(5) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 4 tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen nach §§ 34 bis 44 Abs. 1, 45, 46 und 47 BAO von den Abgabenbehörden nachweislich anerkannt worden sind. Auf Verlangen der Vorschreibungsbehörde haben die die Befreiung in Anspruch nehmenden Parteien die Voraussetzungen zu bescheinigen.

(6) Schreitet im Fall des § 57a Abs. 4 GBG 1955 ein Treuhänder ein, so ist für die Eintragungsgebühr auf Grund seines Antrags nur der von ihm vertretene Antragsteller zahlungspflichtig.

Art. 1 § 26

Art. 1 § 26 Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend

Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

§ 26. (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.

(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,

(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro (Anm. 1) nicht übersteigen.

(4a) Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

(5) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.

(6) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.

(7) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 578 Euro

Art. 1 § 26a

Art. 1 § 26a Begünstigte Erwerbsvorgänge

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Begünstigte Erwerbsvorgänge

§ 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:

dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.

(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.

Art. 1 § 26b

Art. 1 § 26b IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

Fassung: 1. Dezember 2022 bis laufend

IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

§ 26b. (1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:

(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.

Art. 1 § 29

Art. 1 § 29 VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes

§ 29. Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen.

Art. 1 § 29a

Art. 1 § 29a VIII. Akteneinsicht im Strafverfahren

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

VIII. Akteneinsicht im Strafverfahren

§ 29a. Die Tarifpost 15 ist in Strafverfahren auch auf die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Kopien oder Ausdrucke anzuwenden. § 52 Abs. 2 und 3 sowie § 68 Abs. 1 und 2 StPO bleiben unberührt.

Art. 1 § 30

Art. 1 § 30

Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT.

§ 30. (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

(2) Ist die Vornahme einer Amtshandlung von der Entrichtung der Gebühr abhängig, so erlischt die Gebührenpflicht, wenn die Amtshandlung in der Folge unterbleibt.

(2a) Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.

(Anm.: Abs. 3, 3a und Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)

Art. 1 § 31

Art. 1 § 31

Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend

E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro (Anm. 1) zu erheben.

(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.

(3) Der Mehrbetrag nach Abs. 1 ist jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit (§ 2) bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird.

(4) Die Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG) kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) – nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.

(5) In Ansehung von Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b ist jedoch kein Mehrbetrag nach Abs. 1 zu entrichten, wenn die Abbuchung und Einziehung erst später als drei Monate nach der Eintragung ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 28 Euro

Art. 1 § 31a

Art. 1 § 31a Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen

§ 31a. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren, Mindest- und Höchstgebühren sowie die in § 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 1, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.

(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren – zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 – jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.

(3) Wenn die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung eines höheren Streitwerts oder einer geänderten Bemessungsgrundlage neu berechnet wird, und die Gebühr zwischen der ersten Entrichtung auf Basis der ursprünglichen Bemessungsgrundlage und dem Zeitpunkt der Neuberechnung aufgrund des Abs. 1 erhöht wurde, so ist bei der Ermittlung der Ergänzungsgebühr anstelle der tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr jener Gebührenbetrag einzurechnen, der dem entrichteten Betrag nach der Erhöhung entsprechen würde.

Art. 1 § 32

Art. 1 § 32 Tarif

Fassung: 1. Oktober 2026 bis 31. Dezember 2033

F. EINBRINGUNG

§ 32. Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.

Tarif

I. Zivilprozesse

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

1

bis

150 Euro

25 Euro (Anm. 1)

über

150 Euro bis

300 Euro

48 Euro (Anm. 2)

über

300 Euro bis

700 Euro

68 Euro (Anm. 3)

über

700 Euro bis

2 000 Euro

114 Euro (Anm. 4)

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

182 Euro (Anm. 5)

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

335 Euro (Anm. 6)

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

792 Euro (Anm. 7)

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

1 556 Euro (Anm. 8)

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

3 112 Euro (Anm. 9)

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

4 670 Euro (Anm. 10)

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

6 227 Euro (Anm. 11)

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

7 783 Euro (Anm. 12)

über

350 000 Euro

1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4 203 Euro (Anm. 13)

196 Euro (Anm. 14) je Sprache

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 Anmerkung 2 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.

3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

4. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn entweder

5. Für Verfahren erster Instanz über Klagen mit einem auf die Abwehr oder Unterlassung einer störenden Handlung mittels eines Kraftfahrzeugs gerichteten Rechtsschutzziel betragen die Pauschalgebühren 70 Euro (Anm. 15). Die Anmerkung 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Pauschalgebühren auf die Hälfte ermäßigen. Die Anmerkung 4 ist nicht anzuwenden. Endet ein solches Verfahren nicht spätestens in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung durch ein Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil oder einen Versäumungs- oder Anerkenntnisendbeschluss, den Abschluss eines Vergleichs oder eine Klagsrückziehung, so erhöhen sich die Pauschalgebühren auf die nach dem Tarif zu leistende Gebühr. Der Erhöhungsbetrag wird mit Beendigung der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung fällig.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)

7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.

9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 410 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO außerhalb eines Zivilprozesses betragen abweichend von Anmerkung 2 die Pauschalgebühren 205 Euro.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 31 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 59 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 84 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 140 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 224 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 412 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 974 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 1 914 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 3 829 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 5 746 Euro

Anm. 11: ab 1.4.2025: 7 661 Euro

Anm. 12: ab 1.4.2025: 9 576 Euro

Anm. 13: ab 1.4.2025: 6 964 Euro

Anm. 14: ab 1.4.2025: 241 Euro

Anm. 15: ab 1.8.2026: 74 Euro)

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

2

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

bis

150 Euro

20 Euro (Anm. 1)

über

150 Euro bis

300 Euro

44 Euro (Anm. 2)

über

300 Euro bis

700 Euro

75 Euro (Anm. 3)

über

700 Euro bis

2 000 Euro

154 Euro (Anm. 4)

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

304 Euro (Anm. 5)

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

609 Euro (Anm. 6)

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

1 219 Euro (Anm. 7)

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

2 288 Euro (Anm. 8)

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

4 579 Euro (Anm. 9)

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

6 867 Euro (Anm. 10)

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

9 156 Euro (Anm. 11)

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

11 446 Euro (Anm. 12)

über

350 000 Euro

1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 6 071 Euro (Anm. 13)

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte.

(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.

6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 449 Euro. Die Anmerkungen 1 und 1a gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO betragen abweichend von Anmerkung 1a die Pauschalgebühren 224 Euro.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 25 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 54 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 92 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 189 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 374 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 749 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 1 500 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 2 815 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 5 634 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 8 449 Euro

Anm. 11: ab 1.4.2025: 11 265 Euro

Anm. 12: ab 1.4.2025: 14 083 Euro

Anm. 13: ab 1.4.2025: 10 106 Euro

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

3

Pauschalgebühren

bis

2 000 Euro

228 Euro (Anm. 1)

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

381 Euro (Anm. 2)

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

762 Euro (Anm. 3)

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

1 526 Euro (Anm. 4)

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

3 051 Euro (Anm. 5)

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

6 104 Euro (Anm. 6)

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

9 156 Euro (Anm. 7)

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

12 211 Euro (Anm. 8)

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

15 263 Euro (Anm. 9)

über

350 000 Euro

2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 8 096 Euro (Anm. 10)

5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5 884 Euro (Anm. 11)

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte.

(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.

6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 671 Euro. Die Anmerkungen 1 und 1a gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO betragen abweichend von Anmerkung 1a die Pauschalgebühren 335 Euro.

7. Für Klagen nach Tarifpost 3 lit. b gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1.

8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 281 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 469 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 938 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 1 878 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 3 754 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 7 510 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 11 265 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 15 024 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 18 779 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 13 477 Euro

Anm. 11: ab 1.4.2025: 7 239 Euro

II. Exekutionsverfahren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

4

bis

150 Euro

28 Euro (Anm. 1)

über

150 Euro bis

300 Euro

50 Euro (Anm. 2)

über

300 Euro bis

700 Euro

60 Euro (Anm. 3)

über

700 Euro bis

2 000 Euro

80 Euro (Anm. 4)

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

100 Euro (Anm. 5)

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

150 Euro (Anm. 6)

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

200 Euro (Anm. 7)

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

300 Euro (Anm. 8)

über

70 000 Euro

300 Euro (Anm. 8) zuzüglich 2,7 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands

15 Euro (Anm. 9)

150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren

31 Euro (Anm. 10)

200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren

46 Euro (Anm. 11)

Anmerkungen

1. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I zu entrichten.

(Anm.: Z 1a aufgehoben durch Art. 5 Z 8, BGBl. I Nr. 86/2021)

2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.

4. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. a umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 152 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 5 Z 8, BGBl. I Nr. 86/2021)

7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge und Rechtsmittel, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.

8. In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Vollzugsgebühren nach § 455 EO befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21. Dasselbe gilt, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger Exekution wegen gesetzlich übergegangener Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder oder wegen Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 führt.

9. In Verfahren zur Vollstreckung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO ist die gefährdete Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft den Gegner der gefährdeten Partei nach Maßgabe des § 21.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 34 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 62 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 74 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 98 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 123 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 185 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 246 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 369 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 18 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 38 Euro

Anm. 11: ab 1.4.2025: 57 Euro

III. Pauschalgebühren für Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

5

47 Euro (Anm. 1)

je Gläubiger 25 Euro (Anm. 2)

94 Euro (Anm. 3)

141 Euro (Anm. 4)

Anmerkungen

1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I.

1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Soweit eine Forderung mehreren Gläubigern gemeinschaftlich zusteht, kommt es nicht zu einer Kumulierung der Gebühr wegen mehrerer Gläubiger. Für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO ist keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten.

2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme in der Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 58 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 31 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 116 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 173 Euro

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

6

15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach §§ 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 473 Euro (Anm. 1)

7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 473 Euro (Anm. 1)

0,3 vH des zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Betrags, jedoch mindestens 473 Euro (Anm. 1) und höchstens 30.000 Euro (Anm. 2)

350 Euro (Anm. 3)

350 Euro (Anm. 3)

1 421 Euro (Anm. 4).

Anmerkungen

1. Wird die Entlohnung des Insolvenzverwalters aufgrund einer Nachtragsverteilung erhöht, so ist die Gerichtsgebühr nach der Tarifpost 6 Z I lit. a neu zu bemessen und die bisher bezahlte Gebühr abzuziehen. Sollte ein Restbetrag verbleiben, so hat das Gericht dem Insolvenzverwalter die Zahlung aus der Nachverteilungsmasse aufzutragen.

2. Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.

3. Steht dem Schuldner im gesamten Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung zu oder wurde trotz Entziehung der Eigenverwaltung kein Insolvenzverwalter bestellt, so ist in keiner Instanz eine Pauschalgebühr zu entrichten. In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren.

5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z I ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 582 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 36 910 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 431 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 1 748 Euro

IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten

15 Euro (Anm. 1)

143 Euro (Anm. 2)

ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 92 Euro (Anm. 3)

114 Euro (Anm. 4)

Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

31 Euro (Anm. 5)

31 Euro (Anm. 5)

287 Euro (Anm. 6)

31 Euro (Anm. 5)

154 Euro (Anm. 7)

Für Revisionsrekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

46 Euro (Anm. 8)

46 Euro (Anm. 8)

430 Euro (Anm. 9)

46 Euro (Anm. 8)

228 Euro (Anm. 10)

Anmerkungen

1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.

2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.

3. Zahlungspflichtig ist:

4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015

6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.

7. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. c Z 2 hat die der Person, der die Vermögensverwaltung obliegt, allenfalls zugesprochene Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015

8. Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 22 400 Euro (Anm. 11) ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte § 276 Abs. 1 ABGB) 14 834 Euro (Anm. 12) nicht übersteigen.

9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 ErwSchVG zu verwenden.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 18 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 176 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 113 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 140 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 38 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 353 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 189 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 57 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 529 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 281 Euro

Anm. 11: ab 1.4.2025: 27 560 Euro

Anm. 12: ab 1.4.2025: 18 251 Euro

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

8

Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 77 Euro (Anm. 1)

Anmerkungen

1. Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus § 24.

2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.

2a. Ergeht im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 116 Euro (Anm. 2).

3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 08 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.

5. Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG zu entrichten.

6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 95 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 143 Euro

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

9

47 Euro (Anm. 1)

vom Wert des Rechtes

1,1 vH

79 Euro (Anm. 2)

vom Wert des Rechtes

1,1 vH

vom Wert des Rechtes

1,2 vH

vom Wert des Rechtes

6 vT

vom Wert des Rechtes

6 vT

15 Euro (Anm. 3)

je abgefragter EZ

3,76 Euro (Anm. 4)

je abgefragtem Blatt einer EZ

2 Euro (Anm. 5)

je abgefragter TZ

0,47 Euro (Anm. 6)

je abgefragter Urkunde

1,17 Euro (Anm. 7)

je abgefragter Person

1,88 Euro (Anm. 8)

aa) für die letzten fünf Jahre

1,88 Euro (Anm. 8)

bb) ohne zeitliche Begrenzung

4,47 Euro (Anm. 9)

je abgefragter KG

0,47 Euro (Anm. 6)

(Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch Art. 3 Z 5, BGBl. I Nr. 60/2017)

je abgefragter TZ

1,88 Euro (Anm. 8)

je abgefragter KG

1,88 Euro (Anm. 8)

je Liegenschaftsgruppe

1,88 Euro (Anm. 8)

aa) bis zu 500mbb) bis zu 1 000mcc) bis zu 2 000m

3,76 Euro (Anm. 4)13 Euro (Anm. 10)49 Euro (Anm. 11)

aa) für 1 bis 10 Grundstücke

3,76 Euro (Anm. 4)

bb) für 11 bis 100 Grundstücke

13 Euro (Anm. 10)

aa) für 1 bis 10 Grundstücke

4 Euro (Anm. 12)

bb) für 11 bis 100 Grundstücke

15 Euro (Anm. 3)

aa) bis zu 10 Treffernbb) bis zu 100 Trefferncc) bis zu 1 000 Treffern

1,17 Euro (Anm. 7)3,76 Euro (Anm. 4)38 Euro (Anm. 13)

je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe, Person oder je abgefragtem Blatt

1,77 Euro (Anm. 14)

Anmerkungen

Zu a:

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.

1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro (Anm. 15).

2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.

3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.

4. Gebührenfrei sind:

a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,

b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.

4a. Eine Mitteilung oder eine Anregung, auf die das Grundbuchsgericht von Amts wegen tätig wird, löst keine Eingabengebühr aus.

Zu b:

5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden. Das gilt nicht für Eintragungen, die vorgenommen werden, um eine vorangegangene Löschung zu berichtigen, die ausschließlich auf einem Gerichtsfehler beruht.

6. Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 23 Euro (Anm. 16).

7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.

10. Folgende Eintragungen sind keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts:

10a. Wird ein Pfandrecht, für das bereits die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigen Verpfändung in einer Einlage eingetragen und die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde, anlässlich der nachträglichen Eintragung im angemerkten Rang in weiteren Einlagen im laufenden Rang als Simultanhypothek eingetragen, so ist dennoch nur einmal die Gebühr nach lit. b Z 6 zu entrichten, soweit der Wert des eingetragenen Rechts den Wert nicht übersteigt, für den die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde.

11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 91 bis 94 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.

12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:

Zu d und e:

13. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.

14. Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 17 auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.

15. Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

16. Bei unmittelbaren elektronischen Abfragen über JustizOnline entfällt die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 16.

17. Wenn Eigentümer Einlagezahlen unmittelbar elektronisch über JustizOnline abfragen, bei denen sie selbst im B-Blatt aufscheinen, entfällt die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 1. Bei Miteigentum an der Liegenschaft setzt dies voraus, dass die Abfrage auf den eigenen Eigentümernamen eingeschränkt wird.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 58 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 97 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 18 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 4,63 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 2,46 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 0,58 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 1,44 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 2,31 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 5,50 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 16 Euro

Anm. 11: ab 1.4.2025: 60 Euro

Anm. 12: ab 1.4.2025: 4,92 Euro

Anm. 13: ab 1.4.2025: 47 Euro

Anm. 14: ab 1.4.2025: 2,18 Euro

Anm. 15: ab 1.4.2025: 23 Euro

Anm. 16: ab 1.4.2025: 28 Euro

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

19 Euro (Anm. 1)

36 Euro (Anm. 2)

36 Euro (Anm. 2)

100 Euro (Anm. 3)

36 Euro (Anm. 2)

36 Euro (Anm. 2)

50 Euro (Anm. 4)

100 Euro (Anm. 3)

200 Euro (Anm. 5)

200 Euro (Anm. 5)

100 Euro (Anm. 3)

100 Euro (Anm. 3)

36 Euro (Anm. 2)

60 Euro (Anm. 6)

130 Euro (Anm. 7)

130 Euro (Anm. 7)

600 Euro (Anm. 8)

365 Euro (Anm. 9)

400 Euro (Anm. 10)

400 Euro (Anm. 10)

400 Euro (Anm. 10)

265 Euro (Anm. 11)

400 Euro (Anm. 10)

400 Euro (Anm. 10)

600 Euro (Anm. 8)

365 Euro (Anm. 9)

171 Euro (Anm. 12)

101 Euro (Anm. 13)

101 Euro (Anm. 13)

101 Euro (Anm. 13)

368 Euro (Anm. 14)

368 Euro (Anm. 14)

368 Euro (Anm. 14)

101 Euro (Anm. 13)

368 Euro (Anm. 14)

54 Euro (Anm. 15)

171 Euro (Anm. 12)

171 Euro (Anm. 12)

1,2 vH vom Wert des Rechtes

68 Euro (Anm. 16)

15 Euro (Anm. 17)

15 Euro (Anm. 17)

für jede angefangene Seite 3,53 Euro (Anm. 18)

3,76 Euro (Anm. 19)

6,30 Euro (Anm. 20)

(Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017)

1,17 Euro (Anm. 21)

1,17 Euro (Anm. 21)

1,17 Euro (Anm. 21)

(Anm.: Z 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)

je Urkunde 1,17 Euro (Anm. 21)

(Anm.: Z 13 und 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)

1,17 Euro (Anm. 21)

1,17 Euro (Anm. 21)

1,17 Euro (Anm. 21)

(Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017)

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)

Anmerkungen

Zu Z I lit. a:

1. Der Eingabengebühren nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen:

1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro (Anm. 1).

2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.

3. Die Eingabenge

bühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers; bei Anträgen zur erstmaligen Eintragung nach der beantragten Rechtsform des Rechtsträgers, dessen Eintragung begehrt wird.

(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.

5. Eingaben des Revisionsverbands sind gebührenfrei.

Zu Z I lit. b und c:

6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.

7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.

8. Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.

9. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 2 bis 8 ist auch bei mehrfacher Eintragung ins Firmenbuch nur einmal zu entrichten, und zwar jeweils vom übernehmenden Rechtsträger oder vom Rechtsnachfolger; liegen mehrere übernehmende Rechtsträger oder Rechtsnachfolger vor, so sind diese solidarisch zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.

Zu Z II:

10. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden. Als Eintragung nach Tarifpost 10 Z II lit. a gilt auch die Vormerkung einer Schiffshypothek.

(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 7 Z 18, BGBl. I Nr. 186/2022)

Zu Z III:

(Anm.: Z 17 aufgehoben durch Art. 7 Z 15, BGBl. I Nr. 186/2022)

(Anm.: Z 17a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.

19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.

20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

Zu Z IV:

21. Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.

22. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.

23. Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 23 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 44 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 123 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 62 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 246 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 74 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 160 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 738 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 449 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 492 Euro

Anm. 11: ab 1.4.2025: 326 Euro

Anm. 12: ab 1.4.2025: 210 Euro

Anm. 13: ab 1.4.2025: 124 Euro

Anm. 14: ab 1.4.2025: 453 Euro

Anm. 15: ab 1.4.2025: 66 Euro

Anm. 16: ab 1.4.2025: 84 Euro

Anm. 17: ab 1.4.2025: 18 Euro

Anm. 18: ab 1.4.2025: 4,34 Euro

Anm. 19: ab 1.4.2025: 4,63 Euro

Anm. 20: ab 1.4.2025: 7,80 Euro

Anm. 21: ab 1.4.2025: 1,44 Euro

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

11

E. Beglaubigungen und Beurkundungen

a)

für jede Unterschrift

bis

360 Euro

3,53 Euro (Anm. 1)

über

360 Euro bis

730 Euro

7 Euro (Anm. 2)

über

730 Euro bis

3 630 Euro

15 Euro (Anm. 3)

über

3 630 Euro bis

7 270 Euro

29 Euro (Anm. 4)

über

7 270 Euro bis

36 340 Euro

45 Euro (Anm. 5)

über

36 340 Euro bis

72 670 Euro

61 Euro (Anm. 6)

über

72 670 Euro

für jede weitere angefangene 72 670 Euro

je 29 Euro (Anm. 4)mehr

15 Euro (Anm. 3)

für jede angefangene Seite der Abschrift

2,36 Euro (Anm. 7)

c)

die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 14 Z 20, BGBl. I Nr. 62/2026)

die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

(Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 15, Z 4, BGBl. I Nr. 59/2017)

Anmerkungen

1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.

2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.

3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.

4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.

6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.

7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.

7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 19 Euro (Anm. 8) zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.

8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.

9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.

10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 4,34 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 8,60 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 18 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 36 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 55 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 75 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 2,90 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 23 Euro

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

12

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

a)

358 Euro (Anm. 1)

312 Euro (Anm. 2)

143 Euro (Anm. 3)

b)

287 Euro (Anm. 4)

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)

287 Euro (Anm. 4)

87 Euro (Anm. 5)

287 Euro (Anm. 4)

287 Euro (Anm. 4)

87 Euro (Anm. 5)

87 Euro (Anm. 5)

c)

87 Euro (Anm. 5)

87 Euro (Anm. 5)

87 Euro (Anm. 5)

87 Euro (Anm. 5)

87 Euro (Anm. 5)

87 Euro (Anm. 5)

87 Euro (Anm. 5)

d)

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Gesamtwert der Zuzahlungen oder der an Stelle der Zuzahlungen zu leistenden Aktien oder der höheren Barabfindung

1,5 vH, mindestens jedoch 10 000 (Anm. 6) Euro und höchstens 450 000 Euro (Anm. 7)

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag

1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro (Anm. 7)

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag

1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro (Anm. 7)

vom Nennbetrag des Wertpapiers

1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro (Anm. 7)

472 Euro (Anm. 8)

472 Euro (Anm. 8)

2 365Euro (Anm. 9)

(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)

309 Euro (Anm. 10) je Partei

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)

236 Euro (Anm. 11) je Partei

273 Euro (Anm. 12)

Anmerkungen

1. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.

2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.

3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 312 Euro (Anm. 2) zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 468 Euro (Anm. 13).

3a. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 944 Euro (Anm. 14) und deren jährliche Einkünfte 14 834 Euro (Anm. 15) nicht übersteigen.

3b. Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.

4. Betrifft ein Verfahren nach lit. d Z 1 eine börsenotierte Gesellschaft, so beträgt die Mindestgebühr 20 000 Euro (Anm. 16). Die Mindestgebühr ist in Verfahren nach lit. d Z 1 auch zu entrichten, wenn kein Abfindungs-, Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtskräftig ermittelt oder verglichen wird. In Verfahren nach lit. d Z 2 bis 4 ist diesfalls eine Gebühr von 143 Euro (Anm. 3) zu entrichten.

5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten. Erfolgt die Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Stiftungsprüfern, Stiftungskuratoren und Abwicklern (Liquidatoren) von Amts wegen, so ist anstelle der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. e zu entrichten.

6. Wird in den in lit. d genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH und die Höchstgebühr auf 480 000 Euro (Anm. 17); wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH und die Höchstgebühr auf 510 000 Euro (Anm. 18). Die Mindestgebühr nach lit. d Z 1 bzw. Anmerkung 4 Satz 1 erhöht sich bei Erhebung eines Rekurses auf 11 000 Euro (Anm. 19) bzw. 22 000 Euro (Anm. 20) und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 12 000 Euro (Anm. 21) bzw. 24 000 Euro (Anm. 22). Die Gebühren nach Anmerkung 4 dritter Satz erhöhen sich bei Erhebung eines Rekurses auf 157 Euro (Anm. 23) und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 191 Euro (Anm. 24).

8. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten.

10. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 440 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 384 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 176 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 353 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 107 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 12 303 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 553 656 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 581 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 2 910 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 380 Euro

Anm. 11: ab 1.4.2025: 290 Euro

Anm. 12: ab 1.4.2025: 336 Euro

Anm. 13: ab 1.4.2025: 576 Euro

Anm. 14: ab 1.4.2025: 6 083 Euro

Anm. 15: ab 1.4.2025: 18 251 Euro

Anm. 16: ab 1.4.2025: 24 607 Euro

Anm. 17: ab 1.4.2025: 590 567 Euro

Anm. 18: ab 1.4.2025: 627 477 Euro

Anm. 19: ab 1.4.2025: 13 534 Euro

Anm. 20: ab 1.4.2025: 27 068 Euro

Anm. 21: ab 1.4.2025: 14 764 Euro

Anm. 22: ab 1.4.2025: 29 528 Euro

Anm. 23: ab 1.4.2025: 193 Euro

Anm. 24: ab 1.4.2025: 235 Euro

IVa. Rechtsmittel betreffend sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

12a

Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens mit Ausnahme der Verfahren nach Tarifpost 12 lit. d

das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

1. Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

2. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.

V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13

Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

a)

Privatanklage und Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO

287 Euro (Anm. 1)

b)

576 Euro (Anm. 2)

862 Euro (Anm. 3)

c)

sonstige Anträge nach dem Mediengesetz

87 Euro (Anm. 4)

d)

für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. c

175 Euro (Anm. 5)

Anmerkungen

(Anm.: Z 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)

4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 353 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 709 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 1 061 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 107 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 215 Euro

Va. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13a

418 Euro (Anm. 1)

594 Euro (Anm. 2)

800 Euro (Anm. 3)

800 Euro (Anm. 3)

1 177 Euro (Anm. 4)

447 Euro (Anm. 5)

600 Euro (Anm. 6)

589 Euro (Anm. 7)

412 Euro (Anm. 8)

14 300 Euro (Anm. 9)

18 000 Euro (Anm. 10)

Anmerkungen

1. Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a lit. d unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

2. Erheben mehrere Parteien gemeinsam ein Rechtsmittel, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 13a nur einmal zu entrichten; die Parteien sind zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)

4. Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (§ 10) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 514 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 731 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 984 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 1 448 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 550 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 738 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 725 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 507 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 17 594 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 22 146 Euro

VI. Justizverwaltung

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

14

Pauschalgebühren:

63 Euro (Anm. 1)

15 Euro (Anm. 2)

63 Euro (Anm. 1)

(Anm.: Z 3a aufgehoben durch Art. 6 Z 26, BGBl. I Nr. 61/2022)

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013)

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

131 Euro (Anm. 3)

215 Euro (Anm. 4)

44 Euro (Anm. 5)

345 Euro (Anm. 6)

1 379 Euro (Anm. 7)

690 Euro (Anm. 8)

1 379 Euro (Anm. 7)

je angefragtem Rechtsträger 63 Euro (Anm. 1)

131 Euro (Anm. 13) pro Kalenderjahr

706 Euro (Anm. 9)

236 Euro (Anm. 10)

117 Euro (Anm. 11)

(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 38/2019)

10,70 Euro (Anm. 12)

Anmerkungen

1. Die in der Tarifpost 14 Z 1, 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.

2a. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.

3. Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,47 Euro (Anm. 14) zu entrichten.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 28, BGBl. I Nr. 61/2022)

5. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.

6. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 12 ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.

7. Abfragen des Schuldners durch seinen Vertreter (§ 427 Abs. 3 EO) sind von den Abfragegebühren nach Tarifpost 14 Z 17 befreit.

8. Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Z 17 eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 78 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 18 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 161 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 265 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 54 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 424 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 1 697 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 849 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 869 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 290 Euro

Anm. 11: ab 1.4.2025: 144 Euro

Anm. 12: ab 1.4.2025: 13,20 Euro

Anm. 13: ab 1.1.2026: 161 Euro

Anm. 14: ab 1.4.2025: 3,04 Euro

VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

15

Pauschalgebühren

für jede angefangene Seite

1,30 Euro (Anm. 1)

je Ausdruck

13 Euro (Anm. 2)

für jede Seite

70 Cent (Anm. 3)

für jede Seite

36 Cent (Anm. 4)

bis 7 GB

15 Euro (Anm. 5)

über 7 GB bis 30 GB

25 Euro (Anm. 6)

über 30 GB bis 120 GB

45 Euro (Anm. 7)

über 120 GB für je weitere 500 GB

45 Euro (Anm. 7)

für jede angefangene Seite

4 Euro (Anm. 8)

je Apostille

15 Euro (Anm. 5)

je Antrag

50 Euro (Anm. 9)

Anmerkungen

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 1,60 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 16 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 86 Cent

Anm. 4: ab 1.4.2025: 44 Cent

Anm. 5: ab 1.4.2025: 18 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 31 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 55 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 4,92 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 62 Euro

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 25. April 2018 bis laufend

Artikel 1

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 17/2018, zu § 4, BGBl. Nr. 501/1984).

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, umgesetzt.

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 1. Januar 1992 bis laufend

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 694/1991, zu den §§ 2, 4, 6a, 7, 16, 17, 19, 31a, 32, BGBl. Nr. 501/1984)

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft. Es ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründet wird.

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 17. Dezember 2003 bis laufend

Artikel III

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 115/2003, zu den §§ 2, 4, 6a, 16, 32 und Art. VI, BGBl. Nr. 501/1984)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten die notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen getroffen werden.

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 26. April 2017 bis laufend

Artikel 4

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2017), zu den §§ 26b, 31a und 32, BGBl. Nr. 501/1984)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/17/EU zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 1, umgesetzt.

Art. 5

Art. 5 Artikel V

Fassung: 1. Oktober 1995 bis laufend

Artikel V

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Verweisungen, Vollziehungsklausel

(Anm.: aus BGBl. Nr. 521/1995, zu § 31a, BGBl. Nr. 501/1984)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)

(2) Die Regelung des § 31a Abs. 2 GGG gilt auch für die mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 festgesetzten Gebührenbeträge der Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling, jedoch nicht für Eingaben und Amtshandlungen, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr vor dem Inkrafttreten der ersten in Durchführung des § 31a Abs. 2 GGG ergehenden Verordnung begründet worden ist. Diese Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Oktober 1995 in Kraft treten.

(3) § 31a GGG ist für den in Artikel IV Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5 Vollziehungsklausel)

Art. 5

Art. 5 Artikel 5

Fassung: 31. Dezember 2009 bis laufend

Artikel 5

Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 137/2009, zu BGBl. Nr. 501/1984)

Art. 7

Art. 7 Artikel VII

Fassung: 25. April 2012 bis laufend

Artikel VII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; in Ansehung des § 29a für die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke jedoch die Bundesministerin für Inneres.

Art. 7

Art. 7 Artikel VII

Fassung: 1. Mai 1995 bis laufend

Artikel VII

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 25/1995, zu § 32, BGBl. Nr. 501/1984)

Art. 8

Art. 8 Artikel VIII

Fassung: 5. März 1994 bis laufend

Artikel VIII

Inkrafttreten

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu § 32, BGBl. Nr. 501/1984)

(1) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5, Art. II sowie Art. IV bis VII dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1994 in Kraft.

(2) Art. I Z 3 lit. b und Z 6 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5 und Art. II sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(4) Stellt der Gemeinschuldner in einem am 1. März 1994 anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist § 147 KO in der Fassung des Art. I Z 4 anzuwenden.

(5) § 277 HGB in der Fassung des Art. IV Z 2 dieses Bundesgesetzes, §§ 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Art. VI Z 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.

(6) § 31a GGG (einschließlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung fester Gebühren) ist auch für die in Art. VII zahlenmäßig angeführten Beträge anzuwenden.

(7) Art. VII ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden.

Art. 10

Art. 10 Artikel 10

Fassung: 28. Juli 2011 bis laufend

Artikel 10

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 53/2011, zu den §§ 2, 7 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 259 vom 2.10.2009 S. 14, umgesetzt.

Art. 12

Art. 12 Artikel 12

Fassung: 24. Dezember 2020 bis laufend

Artikel 12

Notifikation

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 16 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)

Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.

Art. 12

Art. 12 Artikel XII

Fassung: 1. Januar 1998 bis laufend

Artikel XII

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu den §§ 2, 6b, 22 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 11 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(12) Art. VIII Z 1 bis 6 (§ 2 Z 1 lit. f, § 6b Abs. 1 und 4, § 22, Tarifpost 5 und Tarifpost 6 lit. a bis c GGG) und Z 8 (Anmerkung 6a zu Tarifpost 15 GGG) ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. September 1997 begründet wird. Art. VIII Z 7 (Tarifpost 10 GGG) ist anzuwenden, wenn das Firmenbuchgericht die Eintragung nach dem 31. Dezember 1994 vorgenommen hat; ist zudem die Eingabe vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt, so dürfen die Gebühren insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Tarifpost 10 GGG in der im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs (§ 2 Z 4 GGG) und vor Inkrafttreten des Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/1997 maßgebenden Fassung zu entrichten war. Rechtsmittel in Firmenbuchsachen unterliegen nicht der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a GGG in der Fassung des Art. VIII Z 7, wenn die angefochtene Entscheidung auf Grund eines vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht eingebrachten Antrags ergangen ist.

(13) § 31a GGG ist für die in Art. VIII zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

Art. 13

Art. 13 Artikel 13

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Artikel 13

In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001, zu den §§ 2, 4, 6, 6a, 10, 13, 15, 16, 17, 19, 19a, 22, 23, 26, 31, 31a und 32, BGBl. Nr. 501/1984)

(Anm.: Z 6 und Z 7 betrifft andere Rechtsvorschrift)

Art. 23

Art. 23 Artikel XXIII

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

Artikel XXIII

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 2, 4, 7, 8, 10, 12, 13 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)

(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(14) Art. XX ist nur auf Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 1. Jänner 1991 begründet wird.

(Anm.: Abs. 15 und Abs. 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 31

Art. 31 Artikel XXXI

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 15, 16, 28, 29, 32 und Art. VI, BGBl. Nr. 501/1984)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 32

Art. 32 Artikel XXXII

Fassung: 1. Januar 1998 bis laufend

Artikel XXXII

Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu den §§ 31 und 32, BGBl. Nr. 501/1984 und Artikel XII IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997)

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung)

Art. 33

Art. 33 Artikel 33

Fassung: 20. Mai 2000 bis laufend

Artikel 33

Schlussbestimmungen zu Art. 3 bis 8, 11 und 27 bis 29

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 26/2000, zu BGBl. Nr. 501/1984)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt in Kraft:

(2) § 31a GGG ist für die mit Art. 7 dieses Bundesgesetzes sowie mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 jeweils zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

(3) Art. 7 Z 1 bis 3 und 5 bis 13 sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 werden die Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck aufgelassen. Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 die Bezeichnung „Einbringungsstelle“ und ist mit diesem Tag auch für die Aufgaben der aufgelassenen Einbringungsstellen bei den anderen Oberlandesgerichten zuständig. Eintreibungen sowie Stundungs- und Nachlassverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 8 bei den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck anhängig sind, sind ab diesem Zeitpunkt von der Einbringungsstelle weiter zu führen.

Art. 41

Art. 41 Artikel XLI

Fassung: 1. August 1989 bis laufend

Artikel XLI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 25, 31 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)