Art. 5 § 1
Art. 5 § 1 Artikel 5
Fassung: 11. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 5 § 1 GGG?
- KernaussageArt. 5 § 1 GGG behandelt "Artikel 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 5
Vollziehungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 1/2013, zu den §§ 1, 2, 4, 26, 26a, 30, 31 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)
§ 1. Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 § 1 GGG in einfachen Worten?
Art. 5 § 1 GGG behandelt "Artikel 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 5 § 1 GGG relevant?
Für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. April 2021
- Fassung seit
- 11. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:56
- 1. Januar 2013 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 1. Januar 2010 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 5 neu erkannte Textstelle(n), 8 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
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Verweise
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