Art. 1 § 26b
Art. 1 § 26b IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch
Fassung: 1. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 26b GGG?
- KernaussageArt. 1 § 26b GGG behandelt "IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch
Zahlungspflicht für die Abfragegebühr
§ 26b. (1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:
(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:
(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 26b GGG in einfachen Worten?
Art. 1 § 26b GGG behandelt "IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
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