Art. 1 § 16
Art. 1 § 16 Bewertung einzelner Streitigkeiten
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 16 GGG?
- KernaussageArt. 1 § 16 GGG behandelt "Bewertung einzelner Streitigkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bewertung einzelner Streitigkeiten
§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:
(2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 16 GGG in einfachen Worten?
Art. 1 § 16 GGG behandelt "Bewertung einzelner Streitigkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2026
- Fassung seit
- 30. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:56
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 4
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 4
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- Wie wurde der Zusammenhang mit Schulpflicht oder häuslichem Unterricht beurteilt? 3
- Bundesverwaltungsgericht31
Bei 31 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt?". Am häufigsten erscheint Bundesverwaltungsgericht in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.