Art. 1 § 12
Art. 1 § 12 Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf andere am Verfahren beteiligte Personen
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 12 GGG?
- KernaussageArt. 1 § 12 GGG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür Kopien oder Ausdrucke, Auszüge, Amtsbestätigungen, Registerauskünfte und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf andere am Verfahren beteiligte Personen
§ 12. (1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.
(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das Gleiche gilt für Kopien oder Ausdrucke, Auszüge, Amtsbestätigungen, Registerauskünfte und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlasst wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 12 GGG in einfachen Worten?
Art. 1 § 12 GGG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Für wen ist Art. 1 § 12 GGG relevant?
Für Kopien oder Ausdrucke, Auszüge, Amtsbestätigungen, Registerauskünfte und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2022
- Fassung seit
- 1. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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- Bundesverwaltungsgericht4
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