Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · G308 2149079-1 · 4. Dezember 2017
G308 2149079-1 · Bundesverwaltungsgericht · 4. Dezember 2017
Gericht
BVwG
Entscheidungsdatum
04.12.2017
Geschäftszahl
G308 2149079-1
Spruch
G308 2149079-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX XXXX), Rechtsanwälte GmbH, XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für ZRS XXXX vom 11.01.2017, GZ XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Pauschalgebühr gem. TP 1 mit € 102,- zuzüglich €
8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, Gesamtsumme €110,-
bestimmt.
Der BF ist verpflichtet die Gebühr von €110,- auf das im Bescheid angegebene Konto des LG für ZRS binnen 15 Tagen bei sonstiger Exekution einzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.10.2011 brachte XXXX(im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX vertreten durch XXXX XXXX Rechtsanwälte GmbH, XXXX, eine Feststellungsklage gegen 1. XXXXAktiengesellschaft XXXX, und 2. XXXX GesmbH XXXXein. Als Streitwert gem. GGG wurde € 750,00 angeführt. In der Klage wurde begehrt festzustellen, dass die beklagten Parteien verpflichtet sind, dem Kläger aufgrund einer Pensionszusage, sobald der ausbezahlte Pensionsabfindungsbetrag in bestimmter Höhe nach Abzug des anteiligen direkten Pensionszuschusses nach der Richtlinie für die Gewährung von rechtsverbindlichen Versorgungsleistungen an Arbeitnehmer der XXXX aufgebraucht ist, den (anteiligen) Pensionszuschuss nach der erwähnten Richtlinie zuzüglich der vereinbarten Valorisierung zu bezahlen, wobei der (anteilige) Pensionszuschuss nach der erwähnten Richtlinie zum Stichtag 01. 09.2011 € 4.167,00 vierzehnmal jährlich beträgt. Es wurde weder ein konkreter Betrag genannt, noch der genaue Eintritt und die Höhe des finanziellen Schadens, der die Forderung begründet.
2. Mit Beschluss vom 22.11.2011 wurde das genannte Verfahren bis zur Zustellung des Urteils des OGH im ersten Rechtsgang bzw. Zustellung einer anderweitigen rechtskräftigen Erledigung in einem Musterverfahren unterbrochen und werde das Verfahren nur über Parteienantrag fortgesetzt werden.
3. Mit Lastschriftanzeige vom 07.10.2016 wurde eine Pauschalgebühr TP 1 GGG i.H.v.
€ 4.365,90 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage für die gegenständliche Klage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG iVm 15 Abs. 3a GGG sowie § 58 Abs. 1 JN ist. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/16/0033 wird hingewiesen. Die Bemessungsgrundlage beträgt € 175.0 14,00 (€ 4.167 × 14 × 3 = dreifache Jahresleistung) gem. § 58 Abs. 1 JN.
4. Gegen diese Lastschriftanzeige wurden mit Schreiben vom 27.10.2016 durch die rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr XXXX, Einwendungen erhoben. In diesen wurde ausgeführt, dass der für den BF eintretende Vermögensschaden erst in der Zukunft liegt und weder der genaue Zeitpunkt noch die Höhe definitiv vorhergesehen werden kann. Unter der Annahme der durchschnittlichen weiterhin gleich bleibenden zukünftigen Entwicklung tritt der Schaden im Jänner 2017 ein, doch kann dies nicht genau vorhergesehen werden. Es kann weder zum damaligen noch zum heutigen Zeitpunkt genau vorher gesagt werden, wann dem Kläger konkret Schäden entstehen und in welcher Höhe diese Schäden entstehen werden. Das Gericht gehe unrichtigerweise davon aus, dass es sich beim Klagebegehren um eine wiederkehrende bezifferte Versorgungsleistung im Sinne des § 58 JN in Höhe von jährlich € 58.338,00 handle. Tatsächlich handelt es sich bei dem Pensionszuschuss ursprünglich um eine Direktzusage der beklagten Partei, wonach die jeweiligen Dienstnehmer, so wie auch der nunmehrige Kläger und Beschwerdeführer, Anspruch auf einen lebenslangen, sich aus der Richtlinie 1997 ergebenden Direktzuschuss unter Anrechnung der von der erstbeklagten Partei seit Juli 1997 finanzierten Pensionszusage und einer fiktiven ASVG Pension hat. Der mögliche, erst in der Zukunft allenfalls eintretende Vermögensschaden des Klägers ergibt sich vereinfacht dargestellt daraus, dem Kläger jene Beiträge zu ersetzen, die ihm aufgrund der direkten Pensionszusage gegenüber den beklagten Parteien gebührt hätte, wenn er sich die Anwartschaften nicht hätte abfinden lassen.
§ 58 Abs. 1 JN bezieht sich jedoch vornehmlich auf Unterhaltsansprüche, die zum Teil bereits fällig sind oder jedenfalls zumindest unmittelbar bevorstehen und dessen Höhe zum Zeitpunkt der Klagseinbringung berechnet werden kann. Im vorliegenden Fall scheitert die Subsumierung jedoch schon an der Ungewissheit des Eintrittes und der Höhe der Schäden. Auch wäre eine solche insbesondere aus Billigkeitserwägungen nicht zu vertreten. Eine Bewertung mit der dreifachen Jahresleistung würde im konkreten Fall schon für sich genommen zu einem unsozial hohen Streitwert führen, der im Lichte der meist niedrigeren Bewertung sozialrechtlicher Renten durch § 77 Abs. 2 ASGG unsachlich und verfassungsrechtlich bedenklich erscheint. Es ist sohin evident, dass die zu erwartenden eingeklagten Schäden nicht ziffernmäßig bestimmt werden konnten und daher nicht mit einem Betrag in Höhe von € 58.338,00 jährlich festgesetzt werden konnten. Dementsprechend wurde der Wortlaut des Feststellungsbegehrens auch bewusst folgendermaßen gewählt, dass die konkrete Höhe der in weiterer Folge eintretenden Schäden nicht beziffert werden kann.
5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), GZXXXX vom 02.11.2016 erließ der Präsident des Landesgerichts für ZRS XXXX eine Vorschreibung über Pauschalgebühr TP 1 GGG i.H.v. € 4.365,90 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 a Abs. 1 GEG in Höhe von
€ 8,00, insgesamt € 4.373,90. Die Begründung erfolgte wie in der Lastschriftanzeige.
6. Mit Schreiben vom 10.11.2016 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Vorstellung an das LG für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht. In dieser führte er im wesentlichen die gleiche Begründung wie in den Einwendungen gegen die Lastschriftanzeige an.
7. Mit Bescheid vom 11.01.2017, GZ XXXX schrieb der Präsident des Landesgerichts für ZRS XXXX folgende Gerichtsgebühren vor: eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl II 242/2011 mit der Bemessungsgrundlage € 175.014,00 i.H.v. € 4.365,90 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG i.H.v. € 8 insgesamt also in der Höhe von
€ 4.373,90, für die der nunmehrige BF zahlungspflichtig ist. Nach Darstellung des Verfahrensgangs wurde im Bescheid ausgeführt, dass gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG die Bemessungsgrundlage € 750,00 unter anderem bei arbeitsrechtliche Streitigkeiten beträgt, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag, sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren Gegenstand der Klage ist. In diesem Paragrafen soll klargestellt werden, dass die Bemessungsgrundlage von
€ 750,00 auch dann nicht zum Tragen kommt, wenn der ziffernmäßig bestimmte Geldbetrag in anderer Weise als durch ein Leistungsbegehren Gegenstand der Klage ist. Zu dieser Frage sind in jüngerer Vergangenheit Unsicherheiten aufgetreten, zuletzt wurde in der Judikatur vertreten, dass mit den im § 16 Abs. 1 Z 1 GGG gebraucht Worten "soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird" nur ein mit Leistungsklage geforderter Geldbetrag gemeint sein könnte (VwGH 22.05.2003, 2002/16/0210; VwGH 18.09.2003,2003/16/0102). Dies entspreche jedoch nicht der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers. Auch in den Fällen in denen beispielsweise einem vor dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Feststellungsbegehren eine Geldsumme zugrundeliegt, soll nicht der in § 16 Abs. 1 Z 1 GGG genannte Betrag, sondern der in der Feststellungsklage aufscheinende Geldbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dies wird nun durch eine veränderte Formulierung eindeutig zum Ausdruck gebracht. Wenn der Klage in welcher Form auch immer ein Geldbetrag zugrundeliegt, ist dieser Geldbetrag für die Gebührenbemessung maßgeblich, unabhängig davon, ob es sich um ein Leistungs-, Feststellungs-, Unterlassungs- oder sonstiges Begehren handelt. Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei Versorgungsbeträgen das dreifache der Jahresleistung anzunehmen. Dieser Wert ist auch dann zugrunde zu legen, wenn der Kläger einen anderen Betrag in der Klage angegeben hat (§ 58 Abs. 1 JN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Der ausdehnenden oder einschränkenden Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme knüpft hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden. Da das Urteilsbegehren der gegenständlichen Klage auf Feststellung der beklagten Partei dem Kläger den (anteiligen) Pensionszuschuss zu bezahlen, zielt wobei dieser jährlich € 4.167,00 vierzehnmal beträgt, handelt es sich um eine Streitigkeit, bei der ein Geldbetrag verlangt wird.
Es wird darauf hingewiesen dass der mittels Mandatsbescheid erlassene Zahlungsauftrag des Präsidenten des LG für ZRS XXXX vom 02.11.2016,XXXX infolge der rechtzeitig erhobenen Vorstellung der klagenden Partei vom 16.11.2016 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist (§ 7 Abs. 2 GEG).
8. Mit Schreiben vom 14.02.2017 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er nach Darstellung des Sachverhalts aus, dass dem Klagebegehren im Musterverfahren zur GZ XXXX nicht stattgegeben wurde, und das gegenständliche Verfahren mangels Verfahrensfortsetzung durch die Parteien in ewiges Ruhen übergegangen ist. Eine Tagsatzung hat im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit stattgefunden.
Das Klagebegehren zu dem den Pauschalgebühren zugrundeliegenden Verfahren bezieht sich auf Ansprüche aus der Arbeitswelt des BF und war dieses Verfahren daher beim LG für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht anhängig, weshalb schon insofern einschlägige arbeitsrechtliche Gebührenvorschriften vorrangig angewendet werden müssen. Das Gericht geht jedoch bei der Bemessung der Gerichtsgebühren offensichtlich unrichtigerweise davon aus, dass es sich beim Klagebegehren um eine wiederkehrende Leistung bzw. Versorgungsleistung im Sinne des § 58 JN in Höhe von jährlich €
58.338,00 handelt. Die Sonderbestimmungen des § 72 Abs 2 ASGG als lex specialis sind jedoch, da es sich um ein arbeits-und sozialrechtliches Verfahren handelt, vorrangig. Da die zukünftige Entwicklung derzeit nicht konkret vorhersehbar ist, kann der Vermögensschaden weder der Höhe nach noch der konkrete Eintritt definitiv vorhergesehen werden. Die Subsummierung unter § 58 Abs. 1 JN scheitert im gegenständlichen Fall jedoch bereits an der Ungewissheit des Eintrittes und der Höhe der Schäden. Auch wäre eine solche insbesondere nach Billigkeitserwägungen nicht zu vertreten. Die Bewertung mit der dreifachen Jahresleistung würde im konkreten Fall schon für sich genommen zu einem unsozial hohen Streitwert führen, der im Lichte der meist niedrigeren Bewertung sozialrechtlicher Renten unsachlich und verfassungsrechtlich bedenklich erscheint. Es ist sohin evident, dass die zu erwartenden eingeklagten Schäden nicht ziffernmäßig bestimmt werden konnten und nicht wie vom Gericht angenommen mit einem Betrag in Höhe von €
58.338,00 jährlich festgesetzt werden können. Es wurde sohin lediglich dargelegt, welche Höhe der (anteilige) Pensionszuschuss nach der Richtlinie 1997 im Zeitpunkt der Klagseinbringung betragen würde. In der Klage wurde diesbezüglich mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zukünftige Entwicklung zum damaligen Zeitpunkt nicht konkret vorhersehbar war, daher auch die konkrete Höhe der in weiterer Folge eintretenden Schäden nicht beziffert werden konnte. Es ist daher für die Berechnung der Pauschalgebühren richtigerweise die arbeitsrechtliche Sondervorschrift des § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GGG und sohin die Bemessungsgrundlage in Höhe von € 750,00 heranzuziehen.
9. Mit Schreiben vom 20.02.2017 legte der Präsident des LG für ZRS
XXXX die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG vor, wo sie am 03.03.2017 eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden liegen im Verwaltungsakt vor. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) BGBl. Nr. 288/1962.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage € 750,00 bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1a GGG mit der Überreichung der Klage begründet.
Nach § 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in § 2 Z 1 bis
9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt.
Zahlungspflichtig ist gem. § 7 Abs 1 Z 1 GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger oder der Rechtsmittelwerber.
Gemäß § 1 GEG in der geltenden Fassung, hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.
Nach § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige nach § 6a Abs. 2 GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (§ 13 Abs 2 AEV (Abbuchungs- und Einziehungs- Verordnung) BGBl 1995/559 in der geltenden Fassung). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung gemäß § 7 Abs. 1 GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988,
Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.
§ 16 GGG steht unter der Überschrift "Bewertung einzelner Streitigkeiten" und lautet:
(1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:
1. 750 € bei
a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist;
b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
d) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);
2. 2500 € bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.
(2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren
1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,
2. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,
3. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3."
Diese Gestalt erhielt § 16 GGG durch Art. 23 Z 6 Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. 111/2010. Die maßgebliche Formulierung in § 16 Abs.1 Z 1 (lit. a und) lit. c GGG geht auf Art. II Z 3a des BG BGBl. I 115/2003 zurück, durch den die Wortfolge "ein Geldbetrag verlangt wird" in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a und c GGG jeweils durch die Wendung "ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist" ersetzt wurde.
In den parlamentarischen Materialien (AB, 274 BlgNR 22. GP, 1 f.) wird die Begründung des Abänderungsantrags, der im Justizausschuss angenommen worden war, wie folgt wiedergegeben:
"In § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG soll klargestellt werden, dass die Bemessungsgrundlage von 630 € auch dann nicht zum Tragen kommt, wenn ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag in anderer Weise als durch ein Leistungsbegehren Gegenstand der Klage ist. Zu dieser Frage sind nämlich in jüngerer Vergangenheit Unsicherheiten aufgetreten; zuletzt wurde in der Judikatur vertreten, dass mit den in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG gebrauchten Worten ‚soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird' nur ein mit Leistungsklage geforderter Geldbetrag gemeint sein könne (VwGH 22.5.2003, 2002/16/0210; VwGH 18.9.2003, 2003/16/0102). Dies entspricht jedoch nicht der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers. Auch in den Fällen, in denen beispielsweise einem vor dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Feststellungsbegehren eine Geldsumme zu Grunde liegt, soll nicht der in § 16 Abs. 1 Z 1 GGG genannte Betrag, sondern der in der Feststellungsklage aufscheinende Geldbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dies wird durch eine veränderte Formulierung nun eindeutig zum Ausdruck gebracht. Wenn der Klage - in welcher Form auch immer - ein Geldbetrag zu Grunde liegt, ist dieser Geldbetrag für die Gebührenbemessung maßgeblich, unabhängig davon, ob es sich um ein Leistungs-, ein Feststellungs-, ein Unterlassungs- oder ein sonstiges Begehren handelt.
Eine korrespondierende Änderung ist auch in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG vorzusehen, zumal auch dort die missverstandene Wendung ‚soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird' gebraucht wird."
Die §§ 15 und 16 GGG gehen als Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen vor (§§ 54 bis 60 JN, auf die § 14 GGG verweist). Daher gelten für die Streitigkeiten, die in § 16 GGG angeführt sind, die dort angegebenen ("bindenden" oder "festen") Bemessungsgrundlagen (VwGH 27.9.2012, 2012/16/0073). Im vorliegenden Fall kommt daher § 14 GGG nicht zum Tragen, sondern ist die Bemessungsgrundlage § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG zu entnehmen.
Auch der Hinweis der belangten Behörde darauf, dass das GGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfe, geht ins Leere. Es wäre nicht zu sehen, dass das Anknüpfen des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG an den äußeren Tatbestand arbeitsrechtliche Streitigkeit diesem Grundsatz weniger entspräche als das Anknüpfen an den vom Kläger in der Klage angegebenen Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes durch § 56 Abs. 2 JN, auf den § 14 GGG verweist.
Bemessungsgrundlage war somit gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG der dort genannte Betrag von 750 €. Gemäß TP 1 GGG - der unter der Überschrift "Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz" steht - beträgt die Pauschalgebühr im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 700 € bis 2000 €: 102 €.
Anders als im Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro2014/16/0033 wird in der vorliegenden Feststellungsklage kein Geldbetrag genannt, und ist dieser auch nicht ohne weiteres einfach berechenbar.
3.2.2. Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:
Gegenstand der Klage war die Feststellung, dass dem BF noch Zahlungen zustehen, da der zugesagte Direktzuschuss höher als die Abschlagszahlung war. Dabei wurde aber weder die Höhe noch der Zeitpunkt des Schadenseintritts spezifiziert. Gegenstand der Klage war daher nicht ein Geldbetrag, und zwar weder als Leistungs- noch als Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren oder sonst in irgendeiner Weise. Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt nämlich immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird (VwGH 30.3.2000, 97/16/0195; 28.2.2002, 2001/16/0142; 25.3.2004, 2003/16/0485; 18.9.2007, 2007/16/0033; 29.4.2013, 2012/16/0081; 27.5.2014, 2011/16/0028; 16.10.2014, 2011/16/0219).
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, "soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird", der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Zu den Bestimmungen, die "im folgenden" etwas anderes bestimmen, gehört § 16 GGG. Nach dessen Abs. 1 Z 1 lit. c beträgt die Bemessungsgrundlage 750 € ua. bei "Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist". Wie oben ausgeführt, ist Gegenstand der Klage, die hier zu beurteilen ist, kein Geldbetrag. Es handelt sich unzweifelhaft um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, sodass die Bemessungsgrundlage 750 € beträgt.
Das erkennende Gericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde stattzugeben ist, der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, und die Gebühr neu zu bemessen ist.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2149079.1.00