Bundesgesetze

Genossenschaftsgesetz

Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)

GenGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 21. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001680 · RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2018 · 21/04 Genossenschaftsrecht · Original im RIS öffnen

§ 33a

§ 33a

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33a GenG?

  • Kernaussage§ 33a GenG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist und nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig. Der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 33 §. 33.
Nächster Paragraph§ 34 §. 34.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33a GenG in einfachen Worten?

§ 33a GenG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:24
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise