Art. 35
Art. 35 Artikel XXXV
Fassung: 1. April 1976 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 35 GenG?
- KernaussageArt. 35 GenG behandelt "Artikel XXXV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem 1. April 1976...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel XXXV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 91/1976, zu § 87, RGBl. Nr. 70/1873)
1. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem 1. April 1976 in Kraft.
2. Die Art. III, IV, V, VI Z 2, VIII, IX, XI Z 2, 3 und 4, XII Z 2, XVIII, XIX, XX Z 3, XXV, XXVIII, XXXI Z 2, XXXIII Z 2 und 3 sind auf Verhalten nicht anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden sind.
(Anm.: Z 3 10 betreffen Übergangsrecht zu verschiedenen Artikeln der Sammelnovelle, BGBl. Nr. 91/1976.)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 35 GenG in einfachen Worten?
Art. 35 GenG behandelt "Artikel XXXV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 1976 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 1. April 1976
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:24
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.